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Zivilrecht

OGH: Verbot einer privaten Veröffentlichung eines Gerichtsbeschlusses?

Eine korrekturbedürftige krasse Fehlbeurteilung ist dem Rekursgericht nicht unterlaufen, wenn es unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu der Meinung gelangte, der Beklagte habe ein Interesse an der Verbreitung der (die mangelnde Seriösität der klagenden Parteien aufzeigende) Entscheidung des OLG Graz, und auf dieser Grundlage Rechtsmissbrauch verneinte

11. 07. 2017
Gesetze:   § 1295 ABGB, § 1330 ABGB, § 1 UWG
Schlagworte: Private Veröffentlichung eines Gerichtsbeschlusses, Schadenersatzrecht, Rechtsmissbrauch, Lauterkeitsrecht

 
GZ 4 Ob 82/17p, 30.05.2017
 
OGH: Nach stRsp ist die private, dh ohne gerichtliche Ermächtigung vorgenommene Veröffentlichung einer Entscheidung nicht grundsätzlich unzulässig oder rechtswidrig. Verboten kann die Veröffentlichung nur unter bestimmten, die Unlauterkeit begründenden Umständen werden oder im Fall des § 1295 Abs 2 ABGB, nicht aber generell (4 Ob 175/06y, dort noch unter dem Aspekt der Sittenwidrigkeit).
 
Die klagenden Parteien stützen sich darauf, dass die Veröffentlichung durch den Beklagten in Schädigungsabsicht schikanös erfolgt sei. Ob ein derartiger Rechtsmissbrauch vorliegt, ist aber eine nach den Umständen des Einzelfalls zu klärende Rechtsfrage, die idR die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllt. Eine korrekturbedürftige krasse Fehlbeurteilung ist dem Rekursgericht nicht unterlaufen, wenn es unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu der Meinung gelangte, der Beklagte habe ein Interesse an der Verbreitung der (die mangelnde Seriösität der klagenden Parteien aufzeigende) Entscheidung des OLG Graz, und auf dieser Grundlage Rechtsmissbrauch verneinte.
 
 

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