Der Bestimmung des Art 9 Abs 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) kommt keine unmittelbare Wirkung zu, sodass unter Verweis allein auf diese Bestimmung aus dem Unionsrecht eine Parteistellung im österreichischen Verwaltungsverfahren nicht abgeleitet werden kann
GZ Ra 2017/10/0058, 23.05.2017
VwGH: Das VwG ist im angefochtenen Beschluss nicht von der hg Rsp abgewichen. Danach kommt der Bestimmung des Art 9 Abs 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) insbesondere keine unmittelbare Wirkung zu, sodass unter Verweis allein auf diese Bestimmung aus dem Unionsrecht eine Parteistellung im österreichischen Verwaltungsverfahren nicht abgeleitet werden kann. Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention enthält keine klare und präzise Verpflichtung, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte; die Durchführung und Wirkung dieser Bestimmung hängt somit vom Erlass eines weiteren - nationalen - Rechtsaktes ab.
Die in den Zulassungsausführungen hervorgehobenen Aussagen im Urteil des EuGH vom 8. November 2016, Rechtssache C-243/15 ("Lesoochranarske zoskupenie VLK II"), betreffen die Rechte von Umweltorganisationen iZm der durch Art 6 Abs 3 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) normierten Naturverträglichkeitsprüfung. Mit den darauf Bezug nehmenden Ausführungen vermögen die Zulassungsausführungen keine grundsätzliche Rechtsfrage hinsichtlich der vorliegend erteilten naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung darzulegen, weil gegenständlich kein Naturverträglichkeitsprüfungsverfahren vorlag.
Auch die von den Revisionswerbern hervorgehobene Bezugnahme des EuGH-Urteils vom 8. November 2016 auf Art 9 Abs 2 des Aarhus-Übereinkommens betrifft den vorliegenden Fall einer bestimmten naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung nicht, gilt doch Art 9 Abs 2 des Übereinkommens von vornherein nur für Entscheidungen über bestimmte Projekte mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt.