Einer Prüfung bezüglich einer innerstaatlichen Fluchtalternative steht nicht die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Revisionswerber entgegen, wenn diese auf § 34 Abs 3 AsylG 2005 beruhte; die nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 erforderliche Beurteilung, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, war jedoch - anders als etwa im E vom 17. Dezember 2015, Ra 2015/20/0048 - nicht Gegenstand bei der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Revisionswerber, sodass die Rechtskraft des auf der Grundlage des § 34 Abs 3 AsylG 2005 ergangenen Beschlusses über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 AsylG 2005 nicht ausschließt
GZ Ra 2016/20/0022, 18.05.2017
VwGH: Einer Prüfung bezüglich einer innerstaatlichen Fluchtalternative steht nicht die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Revisionswerber entgegen, wenn diese auf § 34 Abs 3 AsylG 2005 beruhte.
Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist gem § 11 Abs 1 AsylG 2005 möglich, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Die nach der zuletzt genannten Vorschrift erforderliche Beurteilung, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, war jedoch - anders als etwa im hg Erkenntnis vom 17. Dezember 2015, Ra 2015/20/0048 - nicht Gegenstand bei der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Revisionswerber, sodass die Rechtskraft des auf der Grundlage des § 34 Abs 3 AsylG 2005 ergangenen Beschlusses über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 AsylG nicht ausschließt.