Bezieht sich ein Verfahrenshilfeantrag von Anfang an nur auf die Erhebung einer Revision gegen einen Spruchpunkt des angefochtenen Erkenntnisses und wird demzufolge auch die Bewilligung der Verfahrenshilfe nur in diesem Umfang vorgenommen, kann nur diesbezüglich die fristwahrende Wirkung des rechtzeitig gestellten Verfahrenshilfeantrags gem § 26 Abs 3 VwGG eintreten
GZ Ra 2015/21/0229, 11.05.2017
VwGH: Nach dem dargestellten Verfahrensgang ist entscheidend, dass sich der von A. M. am 14. Dezember 2015 gestellte Verfahrenshilfeantrag entsprechend der nachträglichen Klarstellung von Anfang an nur auf die Erhebung einer ordentlichen Revision gegen Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Erkenntnisses bezogen hatte und dass demzufolge auch die Bewilligung der Verfahrenshilfe nur in diesem Umfang vorgenommen wurde. Demnach konnte nur diesbezüglich die fristwahrende Wirkung des rechtzeitig gestellten Verfahrenshilfeantrags gem § 26 Abs 3 VwGG eintreten, nicht jedoch für die vorliegende, gegen andere Spruchpunkte gerichtete außerordentliche Revision.