Eine mitbeteiligte Partei kann einen Aufwandersatzanspruch nur geltend machen, wenn die Zurückweisung einer Revision erst nach der Einleitung des im Fall der außerordentlichen Revision durch den VwGH zu führenden Vorverfahrens erfolgt
GZ Ra 2017/10/0058, 23.05.2017
VwGH: Die Zurückweisung des Antrages der mitbeteiligten Parteien auf Aufwandersatz gründet sich darauf, dass diese einen Aufwandersatzanspruch nur geltend machen könnten, wenn die Zurückweisung der Revisionen nach der Einleitung des Vorverfahrens erfolgt wäre. Ein - im Fall der außerordentlichen Revision durch den VwGH zu führendes - Vorverfahren wurde vorliegend allerdings nicht eingeleitet.