Schon aus dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut des § 24 Abs 1 FSG ergibt sich, dass die Einschränkung der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen (Z 2) anstelle der Entziehung (Z 1) grundsätzlich ua in allen Fällen des Wegfalls der Erteilungsvoraussetzung der gesundheitlichen Eignung (§ 3 Abs 1 Z 3 FSG) Platz greifen kann, daher gegebenenfalls auch bei Bestehen altersbedingter gesundheitlicher Einschränkungen; obb derartige Einschränkungen der Fähigkeit, ein Kfz zu lenken, vorliegen, ist zudem eine Frage der Beweiswürdigung, der regelmäßig als von den Umständen des Einzelfalls abhängig keine grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommt
GZ Ra 2017/11/0057, 04.05.2017
VwGH: Mit dem in der Zulässigkeitsbegründung allein vorgebrachten Argument, es fehle Rsp des VwGH dazu, ob eine Einschränkung der Lenkberechtigung gem § 24 Abs 1 Z 2 FSG auch in jenen Fällen zulässig sei, in denen dem Betroffenen die Lenkberechtigung wegen altersbedingter Defizite entzogen wurde, wird nicht dargelegt, dass vom VwGH bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen wäre: Das VwG hat zum einen mit näher dargelegter, in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht in Frage gestellter Begründung ausgeführt, dass im vorliegenden Fall mit einer Einschränkung der Lenkberechtigung anstelle einer Entziehung nicht das Auslangen zu finden sei. Zum anderen ergibt sich schon aus dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut des § 24 Abs 1 FSG, dass die Einschränkung der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen (Z 2) anstelle der Entziehung (Z 1) grundsätzlich ua in allen Fällen des Wegfalls der Erteilungsvoraussetzung der gesundheitlichen Eignung (§ 3 Abs 1 Z 3 FSG) Platz greifen kann, daher gegebenenfalls auch bei Bestehen altersbedingter gesundheitlicher Einschränkungen. Ob derartige Einschränkungen der Fähigkeit, ein Kfz zu lenken, vorliegen, ist zudem eine Frage der Beweiswürdigung, der regelmäßig als von den Umständen des Einzelfalls abhängig keine grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommt.