Ein während des Fristsetzungsverfahrens erlassener Aussetzungsbeschluss beendet die Entscheidungspflicht des VwG und bedeutet daher einen Einstellungsfall nach § 38 Abs 4 letzter Satz VwGG
GZ Fr 2017/19/0003, 26.04.2017
VwGH: Das VwG hat den Beschluss vom 7. April 2017, W184 2133426-1/10E und W184 2133429-1/9E, erlassen und eine Abschrift desselben sowie den Zustellnachweis dem VwGH vorgelegt.
Das Verfahren über die Fristsetzungsanträge war daher gem § 38 Abs 4 VwGG einzustellen (vgl zur Beendigung der Entscheidungspflicht infolge Erlassung eines auf § 38 AVG iVm § 17 VwGVG gestützten Aussetzungsbeschlusses den hg Beschluss vom 25. Mai 2016, Fr 2015/11/0007).