Die Ersatzvornahme stellt das im VVG zur Erbringung vertretbarer Leistungen ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel dar; eine Unverhältnismäßigkeit iSd § 2 VVG kommt schon aus diesem Grunde nicht in Betracht
GZ Ro 2015/07/0037, 27.04.2017
Gegen die Anordnung der Ersatzvornahme wendet sich die vorliegende Revision allein mit dem Argument, dass bei dieser Anordnung "in keinster Weise das allgemein im VVG geltende Prinzip der Schonung und der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt" worden sei.
VwGH: Mit dem Hinweis auf das Schonungsgebot des § 2 VVG und die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse verkennt der Revisionswerber ganz allgemein den Umstand, dass die Ersatzvornahme das im Gesetz zur Erbringung vertretbarer Leistungen ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel darstellt, weshalb eine Unverhältnismäßigkeit dieses Zwangsmittels iSd § 2 VVG in dieser Vollstreckungsart generell nicht in Betracht kommt.