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Verfahrensrecht

VwGH: Anordnung der Ersatzvornahme und Vorauszahlung der Kosten dieser Ersatzvornahme

Bei der Anordnung der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung iSd § 10 Abs 2 VVG; der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten selbst stellt hingegen keine Vollstreckungsverfügung dar, bei diesem Auftrag handelt es sich vielmehr um einen verfahrensrechtlichen Bescheid im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens

04. 07. 2017
Gesetze:   § 10 VVG, § 11 VVG, § 4 VVG, Art 133 B-VG, § 28 VwGG, § 59 AVG
Schlagworte: Vollstreckung, Anordnung der Ersatzvornahme, Vorauszahlung der Kosten dieser Ersatzvornahme, Revision, Revisionsgründe

 
GZ Ro 2015/07/0037, 27.04.2017
 
VwGH: Bei der Anordnung der Ersatzvornahme und Vorschreibung eines Kostenvorauszahlungsbetrages handelt es sich nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rsp um voneinander trennbare Absprüche.
 
Bei der Anordnung der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung iSd § 10 Abs 2 VVG. Der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten selbst stellt hingegen keine Vollstreckungsverfügung dar, bei diesem Auftrag handelt es sich vielmehr um einen verfahrensrechtlichen Bescheid im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens.
 
Die vom LVwG im angefochtenen Erkenntnis formulierte Zulässigkeitsbegründung setzt mit der Bezugnahme auf § 10 Abs 2 VVG das Vorliegen einer Vollstreckungsverfügung voraus, weil sich § 10 Abs 2 VVG (alt) seinem eindeutigen Wortlaut nach nur auf Vollstreckungsverfügungen bezog. Dies hat zur Konsequenz, dass die Revision nur hinsichtlich jenes Spruchabschnittes zugelassen wurde, der sich auf die Anordnung der Ersatzvornahme bezieht. Den davon trennbaren Kostenvorauszahlungsauftrag, der ja keine Vollstreckungsverfügung ist, kann die Zulassung der Revision durch das LVwG nicht betreffen.
 
Hinsichtlich der Kostenvorauszahlung hätte die vorliegende Revision gem § 28 Abs 3 VwGG gesondert die Gründe enthalten müssen, aus denen die Revision für diesen von der Anordnung der Ersatzvornahme trennbaren Spruchteil für zulässig erachtet wird.
 
Soweit in den in der vorliegenden Revision vorgebrachten Gründen (§ 28 Abs 1 Z 5 VwGG) in Bezug auf den Kostenvorauszahlungsauftrag - mit näheren Ausführungen - die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses gerügt wird, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig, weil damit dem Erfordernis des § 28 Abs 3 VwGG, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen wird. Auch wird dieser gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht durch nähere Ausführungen zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan.
 
Soweit sich die Revision gegen den Kostenvorauszahlungsauftrag richtet, war sie daher zurückzuweisen.
 
In jenem Umfang, in welchem sich die Revision gegen die Anordnung der Ersatzvornahme als Vollstreckungsverfügung richtet, erweist sie sich als zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
 
IZm der Anordnung der Ersatzvornahme stützte sich die Beschwerdebegründung des Revisionswerbers an das LVwG ausschließlich auf die "alten" Berufungsgründe nach § 10 Abs 2 VVG idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013. Dem LVwG ist darin zuzustimmen, dass auf diese nach wie vor bestehenden und im Revisionsfall ausschließlich vorliegenden "alten" Beschwerdegründe die bisherige Rsp des VwGH zu den Berufungsgründen des § 10 Abs 2 VVG idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013 weiter anzuwenden ist.
 
 

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