Im Fristsetzungsantrag wird keine Säumigkeit des Erstgerichts aufgezeigt, hat doch die Antragstellerin die Ergänzung des Gutachtens beantragt; es liegt im Gestaltungsspielraum des Erstgerichts, die zum Abschluss des Beweisverfahrens aus sachlichen Gründen für notwendig erachteten Ergänzungen eines Gutachtens vor Anberaumung einer Verhandlungstagsatzung schriftlich einzuholen
GZ 16 Fsc 1/17y, 02.06.2017
OGH: Im Säumnisverfahren gem § 91 GOG ist lediglich zu entscheiden, ob ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig geworden ist. Die Behauptung der Säumigkeit eines Gerichts ist daher Voraussetzung, dass über einen Antrag gem § 91 Abs 1 GOG ein übergeordneter Gerichtshof dem säumigen untergeordneten Gericht für die Vornahme einer Verfahrenshandlung eine angemessene Frist zu setzen hat; sie ist somit eine Sachentscheidungsvoraussetzung.
Im Fristsetzungsantrag wird jedoch keine Säumigkeit des Erstgerichts aufgezeigt, hat doch die Antragstellerin die Ergänzung des Gutachtens beantragt. Es liegt im Gestaltungsspielraum des Erstgerichts, die zum Abschluss des Beweisverfahrens aus sachlichen Gründen für notwendig erachteten Ergänzungen eines Gutachtens vor Anberaumung einer Verhandlungstagsatzung schriftlich einzuholen.