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Verfahrensrecht

OGH: Zur Wiederaufnahmsklage bei Veräußerung der streitverfangenen Sache

Die Wiederaufnahmsklage steht in einem unlösbaren Konnex mit dem Vorverfahren; aktiv- und passivlegitimiert sind die Parteien des Vorverfahrens oder deren Gesamtrechtsnachfolger, nicht jedoch deren Einzelrechtsnachfolger

03. 07. 2017
Gesetze:   § 234 ZPO, §§ 530 ff ZPO
Schlagworte: Wiederaufnahmsklage, Rechtsmittelklagen, Veräußerung der streitverfangenen Sache, Aktivlegitimation, Passivlegitimation, Einzelrechtsnachfolger, Gesamtrechtsnachfolger

 
GZ 7 Ob 62/17v, 17.05.2017
 
OGH: Gem § 234 ZPO hat die Veräußerung einer streitverfangenen Sache oder Forderung auf den Prozess keinen Einfluss. Der Erwerber ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei in das Verfahren einzutreten. „Veräußerung“ ist jeder Wechsel in der Rechtszuständigkeit an der vom Klagebegehren betroffenen Sache oder Forderung außerhalb einer Gesamtrechtsnachfolge; § 234 ZPO gilt für jede Art der Einzelrechtsnachfolge.
 
§ 234 ZPO dient der Erhaltung der freien Verfügungsmöglichkeit des Klägers über den eingeklagten Anspruch und soll auch verhindern, dass sich eine Partei durch Veräußerung des Streitgegenstands ihrer Sachlegitimation entledigt, um auf diese Weise einen Anspruch des Gegners scheitern zu lassen. Insofern ist die Bestimmung (auch) eine prozessuale Schutzvorschrift zugunsten des Gegners. Sie bildet nach der herrschenden Irrelevanztheorie eine Ausnahme gegenüber § 406 ZPO, weil für die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit entscheidet; für die anderen Entscheidungsgrundlagen bleibt es dagegen bei der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Schlusses der Verhandlung der Tatsacheninstanz.
 
Für Rechtsmittelklagen vertritt der OGH, dass den Einzelrechtsnachfolgern der Hauptprozessparteien die aktive und passive Rechtsmittelklagelegitimation abzusprechen ist. Das im Verfahren mit den Überträgern ergehende Urteil wirkt auch gegen den Übernehmer. Die Wiederaufnahmsklage steht daher trotz ihrer selbständigen Gestaltung in einem unlösbaren Konnex mit dem Vorverfahren und dem dort geltenden § 234 ZPO. Die Klagslegitimation für die Wiederaufnahmsklage als Rechtsmittelklage entspricht daher vollständig der Rechtsmittellegitimation im Vorverfahren, aktiv- und passivlegitimiert sind die Parteien des Vorverfahrens oder deren Gesamtrechtsnachfolger, nicht jedoch deren Einzelrechtsnachfolger.
 
 

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