Eine Schlussfolgerung kann nicht den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit bilden; die Urteilsberichtigung ist nur dann zulässig, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichts offensichtlich nicht entsprochen hat, somit eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem vorlag
GZ 6 Ob 206/16m, 29.05.2017
OGH: Die behauptete Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils liegt nicht vor, weil sich die Korrektur des Berufungsgerichts von „Klägerin“ auf „Beklagten“ auf eine Passage in der rechtlichen Beurteilung des Ersturteils bezieht. Es handelt sich somit um eine Auslegung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts durch das Berufungsgericht, nicht aber um eine Änderung der Tatsachengrundlage des Ersturteils. Eine Aktenwidrigkeit ist aber nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Schlussfolgerung – wie hier – kann nicht den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit bilden.
Die Abgrenzung, wann eine berichtigungsfähige offenbare Unrichtigkeit iSd § 419 ZPO und wann eine Aktenwidrigkeit vorliegt, kann mitunter schwierig sein. Nach Zechner liegt Aktenwidrigkeit und nicht offenbare Unrichtigkeit vor, wenn Tatsachenannahmen nicht bloß auf einem offenkundigen Vergreifen im Ausdruck, sondern auf richterlichen Gedankenfehlern beruhen.
Nach der Rsp ist die Urteilsberichtigung nach § 419 ZPO zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichts zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat und sich dies aus dem ganzen Zusammenhang und insbesondere aus den Entscheidungsgründen ergibt. Ist aus der angefochtenen Entscheidung nicht zweifelsfrei der Entscheidungswille zu erkennen, kommt eine Entscheidungsberichtigung nicht in Betracht. Die Urteilsberichtigung ist nur dann zulässig, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichts offensichtlich nicht entsprochen hat, somit eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem vorlag.