Der Anwendungsbereich des § 47 Abs 1 Satz 3 BPGG erfasst ausschließlich diejenigen Pflegegeldbezieher, die schon vor dem 1. 5. 1996 Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 1 hatten, solange der Anspruch auf diese Pflegegeldstufe bestand und weiterbesteht, nicht aber den Fall einer späteren, sei es auch neuerlichen, Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 1 nach zwischenzeitigem Bezug eines Pflegegelds anderer Stufe
GZ 10 ObS 36/17t, 25.04.2017
OGH: Der Anwendungsbereich des § 47 Abs 1 Satz 3 BPGG erfasst ausschließlich diejenigen Pflegegeldbezieher, die schon vor dem 1. 5. 1996 Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 1 hatten, solange der Anspruch auf diese Pflegegeldstufe bestand und weiterbesteht, nicht aber den Fall einer späteren, sei es auch neuerlichen, Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 1 nach zwischenzeitigem Bezug eines Pflegegelds anderer Stufe.