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Wirtschaftsrecht

OGH: § 146 Abs 3 UGB – zur Frage, ob den Masseverwalter(-stellvertreter) eines Gesellschafters einer Offenen Gesellschaft, über dessen Vermögen ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet wurde, die Verpflichtung zur Unterschriftszeichnung trifft

Da keine Rechtsgrundlage für den vom Erstgericht dem Masseverwalterstellvertreter erteilten Auftrag zur Zeichnung der Namensunterschrift besteht, erfolgte die Verhängung einer Zwangsstrafe zu Unrecht; das Zwangsstrafenverfahren war daher einzustellen

03. 07. 2017
Gesetze:   § 146 UGB, § 31 UGB, § 77a IO, §§ 145 ff UGB, § 131 UGB, § 24 FBG
Schlagworte: Unternehmensrecht, Insolvenzrecht, Firmenbuchrecht, Offene Gesellschaft, Gesellschafter, Masseverwalter, Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung, Verpflichtung zur Unterschriftszeichnung, Zwangsstrafe

 
GZ 6 Ob 60/17t, 29.05.2017
 
OGH: Das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung über das Vermögen des Gesellschafters wurde zwar infolge Abschlusses und rechtskräftiger Bestätigung eines Sanierungsplans zwischenzeitig aufgehoben (Bekanntmachung in der Ediktsdatei am 30. 3. 2017), nach § 24 Abs 3 FBG ist eine verhängte Zwangsstrafe aber auch dann zu vollstrecken, wenn der gerichtlichen Anordnung nachgekommen wurde oder deren Erfüllung – wie hier – unmöglich geworden ist; maßgeblich ist dabei die Verhängung der Zwangsstrafe in erster Instanz, nicht deren Rechtskraft. Damit sind die Entscheidungen der Vorinstanzen auf ihre materielle Richtigkeit zu überprüfen.
 
Nach § 31 Abs 1 UGB bestimmen die Insolvenzgesetze, inwieweit im Insolvenzverfahren ergangene Entscheidungen einzutragen sind; nach dessen Abs 3 haben die einzutragenden Personen ihre Unterschrift persönlich zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Einschlägige Norm für das Insolvenzverfahren ist § 77a IO mit den dort taxativ aufgezählten Eintragungen. Da § 77a IO nur Fälle erfasst, in denen die Firma des Schuldners im Firmenbuch eingetragen ist, im vorliegenden Fall das Insolvenzverfahren aber nicht über das Vermögen der Gesellschaft, sondern (bloß) über jenes eines Gesellschafters eröffnet worden war, hat bereits das Rekursgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtung des Masseverwalterstellvertreters zur Zeichnung seiner Namensunterschrift nicht – wie vom Erstgericht vertreten – auf § 31 Abs 3 UGB gestützt werden kann.
 
Nach § 146 Abs 3 UGB, auf den sich das Rekursgericht stützte, tritt zwar der Insolvenzverwalter an die Stelle des Gesellschafters einer Offenen Gesellschaft, wenn über das Vermögen eines Gesellschafters ein Konkurs- oder Sanierungsverfahren eröffnet und dem Gesellschafter die Eigenverwaltung entzogen wird. Diese Bestimmung kommt aber nur zur Anwendung, wenn die Gesellschaft aufgelöst wurde und sich somit in Liquidation befindet (vgl §§ 145 ff UGB [„Liquidation der Gesellschaft“]); § 146 UBG bezieht sich deshalb auf die Liquidatoren. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil nach § 131 Z 5 UGB die offene Gesellschaft (nur) durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens aufgelöst wird; ein Sanierungsverfahren (auch) ohne Eigenverwaltung fällt hingegen nicht darunter.
 
Da somit keine Rechtsgrundlage für den vom Erstgericht dem Masseverwalterstellvertreter erteilten Auftrag zur Zeichnung der Namensunterschrift besteht, erfolgte die Verhängung einer Zwangsstrafe zu Unrecht. Das Zwangsstrafenverfahren war daher einzustellen.
 
 

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