Eine wirtschaftliche Nahebeziehung reicht selbst im Fall der Offenkundigkeit nicht aus, um bei Veräußerung eines einem anderen Eigentümer gehörenden Grundstücks vom Entstehen einer Dienstbarkeit ex lege ausgehen zu können
GZ 5 Ob 22/17y, 04.04.2017
OGH: Bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von welchen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, entsteht auch ohne Verbücherung eine Dienstbarkeit. Auf diese Weise kann die Servitut nicht nur für den Erwerber, sondern auch für den Veräußerer des Grundstücks begründet werden. Dabei wird angenommen, dass der durch den Übertragungsakt tatsächlich geschaffene Zustand die Natur einer Dienstbarkeit hat und die Servitut somit unmittelbar durch den Übertragungsakt entsteht.
Diese Grundsätze gelten auch für die Veräußerung zweier Grundstücke desselben Eigentümers an verschiedene Erwerber, ebenso beim Entstehen neuen Eigentums nach Teilung einer Liegenschaft. Abzustellen ist darauf, ob der tatsächliche Zustand im Zeitpunkt der Übertragung durch offenkundige oder doch ersichtliche Anlagen erkennbar war oder der Erwerber der dienenden Liegenschaft die bisher faktisch bestehende Dienstbarkeit selbst kannte. Allerdings steht es den Vertragsparteien auch offen, ausdrücklich oder schlüssig etwas anderes zu vereinbaren, wenn dies auch im Regelfall nicht anzunehmen ist.
Die stRsp beruft sicht zur Begründung auf § 526 ABGB, der das „Ruhen“ der Dienstbarkeit während der Dauer der Vereinigung des herrschenden und dienenden Grundstücks anordnet. Für eine analoge Übertragung dieser Rsp auf Fälle einer bloß wirtschaftlichen Nahebeziehung zwischen den Liegenschaftseigentümern lassen sich weder § 526 ABGB noch Zweckmäßigkeitserwägungen ins Treffen führen. Eine wirtschaftliche Nahebeziehung zwischen dem Veräußerer des herrschenden und der Eigentümerin des angeblich dienenden Grundstücks reicht nicht aus, um selbst im Fall der Offenkundigkeit von einem Entstehen einer Dienstbarkeit ex lege bei Veräußerung eines einem anderen Eigentümer gehörenden Grundstücks ausgehen zu können.