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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob die Begründung einer Dienstbarkeit zu Lasten einer Liegenschaft, die als Zubehör mit weiteren Liegenschaften verbunden ist, möglich ist

Eine gesonderte Belastung der Anteilsliegenschaft mit einer Dienstbarkeit ist rechtlich nicht möglich

03. 07. 2017
Gesetze:   §§ 472 ff ABGB
Schlagworte: Servitut, Reallast, Anteilsliegenschaft, Stammliegenschaft, Zubehör

 
GZ 9 Ob 77/16p, 24.05.2017
 
OGH: Das Wesen von Realrechten besteht nach LuRsp darin, dass sie nur von den Eigentümern der betreffenden Liegenschaft kraft dieses Eigentumsrechts ausgeübt werden können und nach Art eines Zubehörs mit der Liegenschaft verbunden sind und nicht vom berechtigten Gut gelöst und selbständig veräußert werden können. Die eingangs der Entscheidung zitierte Eintragung im Gutsbestandsblatt der Liegenschaft EZ 83, nach der diese Liegenschaft Bestandteil der EZ 23, EZ 55, EZ 82 ist, sowie die korrespondierenden Eintragungen auf diesen Liegenschaften, die einen Anteil der EZ 83 als „zugehörig“ bezeichnen, weisen diese Anteilsrechte als Realrechte aus. Die Art der Grundbuchseintragung zeigt, dass das Miteigentumsrecht an der EZ 83 kein selbständiges ungebundenes, sondern ein mit dem Eigentum an den Stammliegenschaften verknüpftes Recht ist.
 
Auch wenn die Eintragung dieser Zugehörigkeit im Gutsbestandsblatt erfolgt, handelt es sich nicht um bloße Ersichtlichmachungen. Da es sich um Rechte handelt, die mit dem Eigentum an den Stammliegenschaften verbunden sind, kann die Eintragung bei diesen Liegenschaften nicht im Lastenblatt vorgenommen werden. Die Eintragung der Eigentümer der Stammliegenschaften auch als Eigentümer der Zubehörliegenschaft folgt den Anforderungen des GBG, wird aber der Zuordnung der Liegenschaft zu den Stammliegenschaften nicht ausreichend gerecht, weshalb die Zugehörigkeit gesondert im A2 Blatt ausgewiesen wird. Auf die Maßgeblichkeit der Grundbuchseintragungen bei Realrechten wurde bereits in der Entscheidung 5 Ob 214/00g unter Bezugnahme auf SZ 11/199 hingewiesen.
 
Allein dass der Umfang der Anteile an der Zubehörliegenschaft nicht verbüchert ist, führt nicht zur Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses. Bei der Liegenschaft, die den Stammliegenschaften zugeordnet ist, handelt es sich um ein Zweckvermögen, dessen Verwendung seitens der einzelnen Berechtigten nur mit Bezug auf die Bedürfnisse ihrer Rücksitzwirtschaften (Stammliegenschaften) und nach Maßgabe derselben in Anspruch genommen werden darf. Es handelt sich um ein Rechtsverhältnis, welches als Gesellschaft zwischen mehreren Miteigentümern zu ideellen Anteilen zur Förderung des Wirtschaftsbetriebs auf den denselben gehörigen Sondergütern durch den Bezug bestimmter Nutzungen des Gemeinschaftsgutes und der Verbindung der einzelnen Teile mit dem Eigentum der Sondergüter (Rücksitze) besteht. Dies hat zur Konsequenz, dass die für derartige Gemeinschaften geltenden Bestimmungen nur eingeschränkt Anwendbarkeit finden. Der Zweck des Realrechts spricht jedoch nicht gegen eine Anwendbarkeit des § 839 ABGB, nach dem, sofern sich die Anteile anders nicht bestimmen lassen, im Zweifel jeder Anteil gleich groß ist.
 
Zum Wesen des Realrechts gehört es, dass es wie eine Realservitut von der Liegenschaft, mit dem das Recht verknüpft ist, nicht beliebig abgelöst, an andere übertragen oder geteilt werden kann. Die Teilhaber sind berechtigt, über den Gemeinschaftsanteil mit der Stammrealität gemeinsam zu verfügen, wenn sie über den Anteil allein nicht disponieren können. Die freie Veräußerlichkeit, die Teilbarkeit und die Möglichkeit einer Loslösung der Anteile von den Stamm- oder sog Rücksitzliegenschaften stehen mit dem wirtschaftlichen Zweck der Gemeinschaft im Widerspruch, da die einzelnen Anteile den Bedürfnissen dieser Liegenschaften dienen sollen und für deren geordnete Bewirtschaftung unentbehrlich sind.
 
Richtig hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass Anteilsrechte als solche nicht belastet und verpfändet werden können. Eine Verpfändung der Stammsitzliegenschaft bezieht sich aber auch auf sie.
 
Damit ist aber auch eine gesonderte Belastung der Anteilsliegenschaft mit einer Dienstbarkeit rechtlich nicht möglich. Das hat aber zur Konsequenz, dass die Kläger aus der ihnen an der EZ 83 eingeräumten und verbücherten Dienstbarkeit keine Unterlassungsansprüche hinsichtlich der EZ 69 ableiten können.
 
 

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