Richtig ist zwar, dass der mit dem typischen Fall des Arbeitsplatzverlustes verbundene Einkommensentfall auch bei verschuldetem Arbeitsplatzverlust idR nur die Obliegenheit auslöst, alle nach den konkreten persönlichen und Arbeitsmarktverhältnissen sinnvollen Anstrengungen zu unternehmen, wieder einen Arbeitsplatz mit entsprechenden Verdienstmöglichkeiten zu finden; im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um keine unvorhersehbare Arbeitslosigkeit des Vaters handelte, sondern er seit 1. 4. 2011 jedes Jahr lediglich über die Sommermonate (April bis Oktober bzw November) einer Saisonarbeit im Gastgewerbe nachging, sodann geringfügig beschäftigt und arbeitslos gemeldet war, um im Folgejahr wieder die Saisonarbeit aufzunehmen; diese Umstände waren bereits im Zeitpunkt der Unterhaltsfestsetzung gegeben, als der Vater auch für die Phase des – offenbar saisonbedingten – Arbeitslosengeldbezuges zu einer Unterhaltsleistung auf Basis eines fiktiven Einkommens von 1.400 EUR angespannt wurde; dass bei entsprechend vorausschauender Postensuche ab 1. 10. 2014 keine Arbeitsstelle zu erlangen gewesen wäre, geht aus dem Gutachten des berufskundigen Sachverständigen nicht hervor; davon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine Anspannung des Vaters weggefallen wären; das Erstgericht ist daher zutreffend zum Ergebnis gekommen, dass keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten war, die eine Herabsetzung des festgesetzten Unterhalts rechtfertigen hätte können
GZ 9 Ob 29/17f, 24.05.2017
OGH: Nach § 231 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung von dessen Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten anteilig nach ihren Kräften beizutragen.
Das Rekursgericht hat die Rsp zur dazu entwickelten Anspannung eines Unterhaltspflichtigen ausführlich dargestellt, sodass darauf verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist, dass die Anspannungspflicht auch dann verletzt wird, wenn Anzeichen dafür gegeben sind, dass der Unterhaltspflichtige weniger verdient als seiner Leistungsfähigkeit entsprechen würde oder wenn er grundlos keinem Erwerb nachgeht oder sich mit einem geringeren Einkommen begnügt als ihm möglich wäre. Maßstab der Anspannungstheorie ist das Verhalten eines pflichtbewussten, rechtschaffenen Familienvaters.
Ausgehend von dieser Anspannungspflicht wurde die Unterhaltspflicht des Vaters ursprünglich beginnend mit 1. 1. 2014 – sohin ab einem Zeitpunkt, in dem der Vater vorerst noch ein Arbeitsloseneinkommen von 24,41 EUR täglich (durchschnittlich ca 745 EUR monatlich) bezog – auf Basis eines fiktiven monatlichen Einkommens von 1.400 EUR netto mit 210 EUR je Kind festgesetzt. Der Beschluss gründete sich auf das Einvernehmen der Parteien und erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Nach der Rsp ist eine derartige Zustimmung im Außerstreitverfahren, die nur dem Gericht gegenüber abgegeben wird, dem Tatsachenbereich zuzuordnen und als Außerstreitstellung der dem Antrag zugrundeliegenden, maßgebenden Tatsachenbehauptungen anzusehen. Im Zeitpunkt der Unterhaltsfestsetzung (1. 4. 2014), die beginnend mit 1. 1. 2014 erfolgte, war daher auch von geringfügigen Tätigkeiten des Vaters im Gastgewerbe, ab 6. 1. 2014 von Arbeitslosigkeit und von einem bei Anspannung aller Kräfte möglichen Verdienst von zumindest 1.400 EUR netto auszugehen.
Eine Neufestsetzung des Unterhalts kann nur bei geänderter Sachlage oder bei Änderung der dem Unterhaltsanspruch zugrundeliegenden Gesetzesregelungen erfolgen. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist auch dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Anspannung wegfallen. Der Vater begründet sie mit seiner Arbeitslosigkeit ab 8. 10. 2014.
Richtig ist zwar, dass der mit dem typischen Fall des Arbeitsplatzverlustes verbundene Einkommensentfall auch bei verschuldetem Arbeitsplatzverlust idR nur die Obliegenheit auslöst, alle nach den konkreten persönlichen und Arbeitsmarktverhältnissen sinnvollen Anstrengungen zu unternehmen, wieder einen Arbeitsplatz mit entsprechenden Verdienstmöglichkeiten zu finden. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um keine unvorhersehbare Arbeitslosigkeit des Vaters handelte, sondern er – wie aus dem Gutachten des berufskundigen Sachverständigen ON 54 und dem Versicherungsdatenauszug ON 64 hervorgeht – seit 1. 4. 2011 jedes Jahr lediglich über die Sommermonate (April bis Oktober bzw November) einer Saisonarbeit im Gastgewerbe nachging, sodann geringfügig beschäftigt und arbeitslos gemeldet war, um im Folgejahr wieder die Saisonarbeit aufzunehmen. Diese Umstände waren bereits im Zeitpunkt der Unterhaltsfestsetzung gegeben, als der Vater auch für die Phase des – offenbar saisonbedingten – Arbeitslosengeldbezuges zu einer Unterhaltsleistung auf Basis eines fiktiven Einkommens von 1.400 EUR angespannt wurde. Dass bei entsprechend vorausschauender Postensuche ab 1. 10. 2014 keine Arbeitsstelle zu erlangen gewesen wäre, geht aus dem Gutachten des berufskundigen Sachverständigen nicht hervor.
Davon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine Anspannung des Vaters weggefallen wären. Das Erstgericht ist daher zutreffend zum Ergebnis gekommen, dass keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten war, die eine Herabsetzung des festgesetzten Unterhalts rechtfertigen hätte können.