Der Revisionswerber kann angesichts des Wortlauts und Einordnung im ABGB sowie der bereits bestehenden Rsp, dass § 1495 Satz 1 ABGB für alle Forderungen eines Ehegatten gegen den anderen gilt, also auch für die Forderung von vertraglich vereinbarten Verzugszinsen, nicht darlegen, warum der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für eine solche zwischen Ehegatten während der aufrechten Ehe vereinbarte Verzugsfolge vor dem Hintergrund des damit verfolgten Schutzes des Familienfriedens bis zur Scheidung nicht gehemmt sein sollte
GZ 1 Ob 72/17w, 24.05.2017
OGH: Das ABGB regelt im Vierten Hauptstück seines Dritten Teils („Von der Verjährung und Ersitzung“) ua nach den Bestimmungen über die Verjährungszeit (Allgemeine, Ausnahmen und Besondere Verjährungszeit) auch deren Hemmung in den §§ 1493 bis 1496. Es trifft zwar zu, dass grundsätzlich nach § 1480 ABGB für Zinsen, und zwar sowohl für vertraglich bedungene als auch für gesetzliche, die dreijährige Verjährungszeit gilt. Jedoch ordnet § 1495 Satz 1 ABGB als spezielle, auf das Vorliegen einer besonderen familienrechtlichen (oder Fürsorgepflichten enthaltenden) Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner abstellende Vorschrift an, dass ua zwischen Ehegatten die Ersitzung oder Verjährung weder anfangen noch fortgesetzt werden kann, solange die Ehe aufrecht ist.
Zu dieser Beginn und Lauf der Verjährung hemmenden Regel (Fortlaufshemmung) hat der OGH bereits mehrfach ausgesprochen, dass sie für die Dauer der Ehe (bis zur Rechtskraft der Scheidung: 10 Ob 59/11s) uneingeschränkt gilt, und zwar – abgesehen von der in § 1495 ABGB selbst ausgenommenen „Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Teils“ – für alle Forderungen eines Ehegatten gegen den anderen. Ebenso ist schon geklärt, dass im Verhältnis zwischen § 1495 Satz 1 ABGB und § 1480 ABGB der der Letzteren zugrunde liegende Gedanke des Schuldnerschutzes in den (eben nicht generell alle Schuldner und Gläubiger betreffenden, sondern nur in jenen etwa durch das familienrechtliche Band geschaffenen) Fällen des § 1495 Satz 1 ABGB hinter die dadurch geschützten Interessen, also hinter den Schutz eines möglichst ungestörten Familienlebens, zu stellen ist. Den Zuspruch von kapitalisierten Zinsen für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis einschließlich 20. November 2008 (somit für mehr als drei Jahre), die damals von der geschiedenen Ehegattin zusätzlich zum Unterhaltsbetrag geltend gemacht worden waren, durch die Vorinstanzen als wegen der Anwendung des § 1495 Satz 1 ABGB nicht verjährt, hat das Höchstgericht in seiner Entscheidung 10 Ob 59/11s – wenn auch ohne nähere Ausführungen – gebilligt.
Aus welchem rechtlichen Grund die Hemmung nach § 1495 ABGB für vertraglich vereinbarte Zinsen anders zu beurteilen sein sollte als für die Hauptforderung, vermag der Revisionswerber nicht darzustellen, wenn er auf dem Standpunkt steht, § 1480 ABGB sei eine Schutzbestimmung, die auch „für einen Schuldner, dessen Verbindlichkeit während der Ehe entstanden“ sei, „zutreffe“. Er will damit in Wahrheit die als lex specialis für besondere Fälle die Hemmung der in § 1480 ABGB festgelegten (generellen) Verjährungsfrist anordnende Bestimmung des § 1495 Satz 1 ABGB außer Kraft setzen und sie trotz des Vorliegens ihrer Voraussetzungen (aufrechte Ehe zwischen Gläubiger und Schuldner) für den Zeitraum bis zur Scheidung nicht angewendet wissen. Dazu behauptet er in seiner Revision ohne Beleg, das Berufungsgericht sei bei seiner rechtlichen Beurteilung nicht den „gesetzlichen Intentionen“ der jeweiligen Bestimmungen gefolgt. Er kann jedoch angesichts deren Wortlauts und Einordnung im ABGB sowie der bereits bestehenden Rsp, dass § 1495 Satz 1 ABGB für alle Forderungen eines Ehegatten gegen den anderen gilt, also auch für die Forderung von vertraglich vereinbarten Verzugszinsen, nicht darlegen, warum der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für eine solche zwischen Ehegatten während der aufrechten Ehe vereinbarte Verzugsfolge vor dem Hintergrund des damit verfolgten Schutzes des Familienfriedens bis zur Scheidung nicht gehemmt sein sollte.
In seinen Ausführungen, wonach der Schuldner durch § 1480 ABGB davor geschützt werden solle, dass Nebengebühren nicht zu einer unverhältnismäßig hohen Gesamtleistung führen, erkennt er ohnehin selbst, dass dieser Gefahr vordringlich die Bestimmung des § 1335 ABGB vorbeugt, die als eine Art „Wuchergrenze“ angesehen werden kann. Diese ist im vorliegenden Fall angesichts der Höhe der ursprünglichen Hauptschuld nicht verletzt.