Im Wege der Vertragsauslegung lässt sich kein Mindestsollzinssatz in Höhe des Aufschlags auf den Referenzzinssatz begründen
GZ 4 Ob 60/17b, 03.05.2017
OGH: Ein Rückgriff auf die ergänzende Vertragsauslegung kommt nur dann in Betracht, wenn nach Vertragsabschluss Probleme auftreten, die die Parteien nicht bedacht und daher nicht geregelt haben. Für die ergänzenden Auslegung reicht es noch nicht, dass die Vertragsparteien an einen bestimmten Umstand nicht gedacht haben (hier: negativer Wert der Referenzzinssätze). Es ist vielmehr erforderlich, dass zur Lösung von Problemfällen auch keine Regelung getroffen wurde. Eine ergänzende Vertragsauslegung hat nur dann Platz zu greifen, wenn eine „Vertragslücke“ vorliegt. Sie kommt somit nur in Betracht, wenn die offene Auslegungsfrage durch „einfache Auslegung“ nicht (vollständig) zu lösen ist. Die Auslegung kann nicht dazu führen, eindeutige Vereinbarungen zu korrigieren; auch die ergänzende Vertragsauslegung darf sich nicht zu dem in Widerspruch setzen, was die Parteien eindeutig vereinbart haben, selbst wenn dies nach der einen oder der anderen Richtung hin unbillig sein sollte. Im Wege der Vertragsauslegung lässt sich daher kein Mindestsollzinssatz in Höhe des Aufschlags auf den Referenzzinssatz begründen.
Im Übrigen hat nach dem Symmetriegebot des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG bei Zinsgleitklauseln eine Entgeltsenkung im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgeltsteigerung zu erfolgen, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten. Ein weder aus dem Wortlaut der Kreditverträge noch dem Vertragszweck abzuleitendes Recht der Bank, den Indikator bei einem negativen Referenzwert einseitig mit Null anzusetzen und vom Kreditnehmer jedenfalls den Aufschlag zu verlangen, stünde im Widerspruch zu § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, weil sich der Sollzinssatz dann nicht zu Gunsten des Konsumenten bis nach unten (nämlich bis Null) entwickeln kann, während nach oben eine entsprechende Grenze fehlt.