Die Verpflichtung, die gesamte Fahrbahn in ihrer ganzen Breite zu beobachten, gilt auch vor dem Losfahren im „Stop-and-Go-Verkehr“
GZ 2 Ob 169/16s, 27.04.2017
OGH: Die RL 2007/38/EG über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen LKW mit Spiegeln wurde in Österreich in § 18a Abs 2 KDV umgesetzt. Die RL verweist darauf, dass zahlreiche Unfälle von Fahrern größerer Fahrzeuge verursacht werden, die nicht bemerken, dass sich andere Verkehrsteilnehmer ganz nah bei oder neben ihrem Fahrzeug befinden und dass diese Unfälle häufig geschehen, wenn die Fahrer andere Verkehrsteilnehmer im toten Winkel unmittelbar neben ihren Fahrzeugen übersehen. Es sollen somit zwar in erster Linie schwächere Verkehrsteilnehmer geschützt werden, aber keinesfalls ausschließlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass damit auch und generell sonstige Gefahren des Straßenverkehrs, die sich aus der eingeschränkten Direktsicht bei LKW ergeben, einbezogen werden sollen.
Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum von der tatsächlichen Benutzung eines vorgeschriebenen, die mangelnde Direktsicht ausgleichenden Spiegels Abstand genommen werden dürfte, bzw warum dies gerade bei „Stop-and-Go-Verkehr“ der Fall sein sollte. Gerade in solchen Fällen muss zB mit dem - zulässigen - „Vorschlängeln“ einspuriger Verkehrsteilnehmer gem § 12 Abs 5 StVO gerechnet werden. Die Verpflichtung, die gesamte Fahrbahn in ihrer ganzen Breite zu beobachten, gilt auch vor dem Losfahren mit einem verkehrsbedingt angehaltenen Kraftfahrzeug.
Das Unterlassen eines Blicks in den Frontspiegel begründet gegenüber einem grob verkehrswidrigen Fahrstreifenwechsel ein Mitverschulden von einem Viertel.