Im Revisionsrekursverfahren herrscht zwar grundsätzlich Neuerungsverbot, doch ist der Maxime des Kindeswohls im Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren dadurch zu entsprechen, dass der OGH aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, auch dann berücksichtigen muss, wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind
GZ 7 Ob 237/16b, 26.04.2017
OGH: In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist nach § 138 ABGB das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten.
Im Revisionsrekursverfahren herrscht zwar grundsätzlich Neuerungsverbot, doch ist der Maxime des Kindeswohls im Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren dadurch zu entsprechen, dass der OGH aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, auch dann berücksichtigen muss, wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind. Generell setzt eine ausnahmsweise Durchbrechung des Neuerungsverbots im Interesse des Kindeswohls ganz besondere Umstände voraus, insbesondere dass die bisherige Tatsachengrundlage dadurch wesentlich verändert wird, wobei aber zu bedenken ist, dass bei wesentlicher Änderung der maßgeblichen Umstände den Parteien ohnehin die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung offensteht.
Die Voraussetzungen für eine solche Durchbrechung des Neuerungsverbots und die Berücksichtigung von nach den Entscheidungen der Vorinstanzen aktenkundig gewordenen Entwicklungen sind hier sowohl für das Kontaktrecht als auch in Ansehung der Obsorgefrage durch das nunmehr vorliegende grundlegende kinder- und jugendpsychiatrische Gutachten gegeben. Das Erstgericht wird über die diesbezüglichen Anträge des Vaters unter Einbeziehung einer verbreiterten Sachverhaltsgrundlage neuerlich zu entscheiden haben.