Es kann nicht Aufgabe des zur Beurteilung eines aus der Entscheidung eines Richters abgeleiteten Ablehnungsantrags berufenen gerichtlichen Organs sein, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen; auch Verfahrensmängel vermögen idR nicht die Befangenheit des Gerichts darzutun; sie können den Anschein der Befangenheit dann begründen, wenn es sich dabei um schwerwiegende Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze handelt, die an der Objektivität des Richters mit Grund zweifeln lassen
GZ 2 Ob 4/17b, 28.03.2017
Die Rekurswerberin macht eine Reihe von unterlassenen Feststellungen, insbesondere betreffend den gesamten Verlauf des seit 2009 anhängigen Verfahrens, sowie sekundäre Feststellungsmängel wegen der Nichtberücksichtigung der Verfahrensführung der Vorsitzenden vor den Anträgen vom 15. 7. 2016 geltend. Die Rechtsrüge wendet sich gegen die angenommene Verfristung des Ablehnungsgrundes in Bezug auf die Verfahrensführung vor diesem Zeitpunkt. Die Rekurswerberin listet eine Reihe von Verfahrensmängeln mit verfahrensverlängerndem Effekt auf und ortet letztlich in deren aufgezeigter Häufung einen eindeutigen Hinweis auf die mangelnde Objektivität der Senatsvorsitzenden.
OGH: Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. Der Anschein, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, soll jedenfalls vermieden werden. Bei Prüfung der Unbefangenheit ist zwar im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen, die Ablehnung soll jedoch nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien eines ihnen nicht genehmen Richters entledigen können.
Weder die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung noch das Vertreten einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter bildet einen Ablehnungsgrund; dies selbst dann, wenn die Rechtsansicht von der hRsp abgelehnt wird. Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen sind nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen. Bei einem unterlaufenen Fehler kann eine Entscheidung unrichtig sein, ohne dass jedoch eine unsachliche Entscheidung vorliegt. Eine unrichtige Entscheidung kann nur im Rechtsmittelweg bekämpft werden, womit bezweckt wird, die gefällte Entscheidung auf ihre Richtigkeit zu prüfen, während das Ablehnungsverfahren darauf abzielt, den abgelehnten Richter aus dem Verfahren überhaupt auszuschalten.
Es kann nicht Aufgabe des zur Beurteilung eines aus der Entscheidung eines Richters abgeleiteten Ablehnungsantrags berufenen gerichtlichen Organs sein, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Auch Verfahrensmängel vermögen idR nicht die Befangenheit des Gerichts darzutun. Sie können den Anschein der Befangenheit dann begründen, wenn es sich dabei um schwerwiegende Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze handelt, die an der Objektivität des Richters mit Grund zweifeln lassen.