Mangels spezifischer Regelungen über die Beweisaufnahme gilt im Kartellverfahren § 13 AußStrG, der seinerseits keinen bestimmten gegliederten Verfahrensablauf vorsieht, sondern lediglich anordnet, dass das Verfahren so zu gestalten ist, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands und eine möglichst kurze Verfahrensdauer gewährleistet werden, wobei die Parteien das Gericht zu unterstützen haben; die Tätigkeit des Sachverständigen ist aufgrund der Komplexität der zu beurteilenden Sachverhalte gerade im Kartellverfahren von großer Bedeutung; notwendig wird seine Bestellung immer dann, wenn der Richter die zur Beurteilung des Gegenstands der Erhebung erforderlichen Sachkenntnisse nicht besitzt
GZ 2 Ob 4/17b, 28.03.2017
OGH: Das Kartellgericht entscheidet in Kartellangelegenheiten gem § 38 KartG im Verfahren außer Streitsachen mit den im KartG vorgesehenen Modifikationen. Mangels spezifischer Regelungen über die Beweisaufnahme gilt § 13 AußStrG, der seinerseits keinen bestimmten gegliederten Verfahrensablauf vorsieht, sondern lediglich anordnet, dass das Verfahren so zu gestalten ist, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands und eine möglichst kurze Verfahrensdauer gewährleistet werden, wobei die Parteien das Gericht zu unterstützen haben. Als Beweismittel kommt im Außerstreitverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des Sachverhalts geeignet und zweckdienlich ist.
Die Tätigkeit des Sachverständigen ist aufgrund der Komplexität der zu beurteilenden Sachverhalte gerade im Kartellverfahren von großer Bedeutung. Notwendig wird seine Bestellung immer dann, wenn der Richter die zur Beurteilung des Gegenstands der Erhebung erforderlichen Sachkenntnisse nicht besitzt. Dies kann aber letztlich nur der Richter selbst beurteilen, weshalb sogar nach § 183 Abs 2 ZPO der Sachverständigenbeweis uneingeschränkt – also auch gegen den Willen der Parteien – zulässig ist. Auch nach § 31 Abs 3 AußStrG – auf den mangels spezieller Regelungen im KartG wiederum zurückzugreifen ist – kann das Gericht Sachverständige bestellen, ohne vorher die Parteien über die Person zu vernehmen; lediglich der Bestellungsbeschluss ist zuzustellen.
Das Kartellgericht hat daher sowohl bei der Frage der Bestellung eines Sachverständigen als auch bei jener, ob Verlängerungen der Frist für die Gutachtenserstattung gewährt werden können, jeweils zwischen der Notwendigkeit, nicht vorhandenes, aber für die gründliche Beurteilung notwendiges Sachwissen zu ermitteln, und jener, eine möglichst kurze Verfahrensdauer zu gewährleisten, abzuwägen.
Wenn diese Abwägung hier – mag dies auch gegen den Willen einer Partei und sogar wiederholt erfolgt sein – zugunsten der Fristverlängerungen ausfiel, kann darin kein die Objektivität der Richterin in Zweifel ziehender, gravierender Verfahrensverstoß erblickt werden. Damit fallen aber auch die weiter monierten Fehler der Verfahrensführung, insbesondere die Fristverlängerungen gegenüber der Antragsgegnerin, nicht in entscheidungsrelevanter Weise ins Gewicht und sind die in diese Richtung als fehlend erachteten Feststellungen, ebenso wie jene zu Verfahrensumständen aus der Zeit vor der Vorsitzübernahme durch die abgelehnte Richterin sowie die Frage, ob diese als Einheit mit der späteren Verfahrensführung oder für sich – und damit als verfristet – anzusehen sind, nicht mehr entscheidungswesentlich.
Die Frage des Vorgehens der Vorsitzenden in Zusammenhang mit der Marktdefinition des Sachverständigen und seinem Umgang mit anonymisierten Daten ist eine solche, die gegebenenfalls im kartellgerichtlichen Rechtsmittelverfahren, nicht aber im Ablehnungsverfahren zu klären ist. Eine daraus einen Ablehnungsgrund der vorsitzenden Richterin konstruierende mangelnde Objektivität ist auch insoweit nicht ersichtlich.