Das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB wird vom Deliktskatalog des § 64 Abs 1 Z 9 StGB erfasst; eines Rückgriffs auf die subsidäre Regelung des § 64 Abs 1 Z 6 StGB bedarf es insoweit nicht
GZ 11 Os 137/16f, 21.03.2017
OGH: Das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB wird vom Deliktskatalog des § 64 Abs 1 Z 9 StGB erfasst. Eines Rückgriffs auf die subsidäre Regelung des § 64 Abs 1 Z 6 StGB bedarf es insoweit nicht.
Nach § 64 Abs 1 Z 9 StGB unterliegt eine entsprechende Auslandstat (ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts) inländischer Gerichtsbarkeit, wenn – soweit hier von Bedeutung – der Täter entweder zum Zeitpunkt der Tat oder zum Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt (lit a), er im Inland wohnhaft oder gewöhnlich aufhältig ist (lit b) oder zur Zeit der Tat Ausländer war, sich im Inland aufhält und nicht ausgeliefert werden kann (lit f).
Die – vom Erstgericht ersichtlich bejahte (US 1) – Anknüpfung nach § 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB setzt ihrem Wortlaut nach voraus, dass „der Täter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat“. Ob dies zur Zeit der Tat, der Einleitung des Strafverfahrens oder der Urteilsfällung in erster Instanz der Fall (gewesen) sein muss, lässt die Formulierung (wie auch der Wortlaut des erwähnten Rahmenbeschlusses; siehe dessen Art 9 Abs 1 lit c) offen. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung ist jedoch allein auf den Tatzeitpunkt abzustellen. Denn abgesehen davon, dass Fälle nach der Tatbegehung begründeten inländischen Aufenthalts des Täters (unter den dort genannten Voraussetzungen) von § 64 Abs 1 Z 9 lit f StGB erfasst werden, würde sonst ein (inländische Gerichtsbarkeit rechtfertigender) Bezug der Tat zu österreichischen Interessen fehle.