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Zivilrecht

OGH: Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG

Dem Willen des Gesetzgebers entsprechend kann eine Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG nur an jemandem vorgenommen werden, der grundsätzlich (noch) über die Möglichkeit zur willkürlichen körperlichen (Fort-)Bewegung (mit Ortsveränderung) verfügt; der Schutz des HeimAufG entfällt aber nicht schon deshalb, weil ein Bewohner seine Bewegungsfreiheit aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustands „ohnehin nicht in Anspruch nehmen kann“ oder infolge seiner schweren psychischen Beeinträchtigung die Freiheitsbeschränkung „nicht bewusst erlebt“; auf die Bildung eines (vernünftigen) Fortbewegungswillens und darauf, ob sich der betroffene Bewohner der Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit bewusst ist, kommt es daher nicht an; außerdem kann die Bewegungsfreiheit nicht selbständig, sondern auch mit fremder Hilfe (zB durch Schieben eines Rollstuhls) in Anspruch genommen werden; die Freiheitsentziehung kann daher gegenüber jedermann erfolgen, der – sei es auch durch die Hilfe Dritter – die Möglichkeit körperlicher Bewegung und Ortsveränderung hat; keine Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG kann demnach nur an jemandem vorgenommen werden, der überhaupt keine Möglichkeit zur willkürlichen Bewegungssteuerung mehr hat, dem also die Fortbewegungsfähigkeit völlig fehlt und der auch keinen Fortbewegungswillen bilden kann

27. 06. 2017
Gesetze:   § 3 HeimAufG, § 4 HeimAufG
Schlagworte: Heimaufenthaltsrecht, Freiheitsbeschränkung, willkürliche Bewegungssteuerung, Einwilligung, freier Wille

 
GZ 7 Ob 233/16i, 29.03.2017
 
OGH: Bei der Prüfung, ob eine Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG vorliegt, ist zunächst die Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf einen bestimmten räumlich abgegrenzten Bereich wesentlich, wenn es somit einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem freien Willen zu verändern. Der räumliche Umfang der Beschränkung spielt für die Freiheitsbeschränkung keine Rolle. Auch die Bewegungseinschränkung auf die Einrichtung in ihrer Gesamtheit unter Wahrung freier Bewegungsmöglichkeiten innerhalb des Areals der Einrichtung ist daher eine Freiheitsbeschränkung. Gleiches gilt für die Beschränkung auf einzelne Bereiche der Einrichtung, die Beschränkung auf ein einzelnes Zimmer oder die Beschränkung innerhalb eines Raumes. Mechanische Mittel der Freiheitsbeschränkung sind etwa unmittelbare körperliche Zugriffe mit dem Ziel, den Bewohner zurückzuhalten. Hierzu zählt der Gebrauch von speziellen Möbeln, von Kleidung oder Vorrichtungen, die verhindern, dass der Bewohner seinen Körper bewegt oder einen bestimmten Ort oder Raum verlässt.
 
Nach den parlamentarischen Materialien liegt keine Freiheitsbeschränkung vor, wenn sich die betreute oder gepflegte Person auch ohne die Maßnahmen nicht fortbewegen könne. So sei die Anbringung eines Sitzgurtes, die den drohenden Sturz eines gelähmten Menschen aus dem Rollstuhl verhindern soll, nicht als Freiheitsbeschränkung zu qualifizieren, wenn die Anbringung des Gurtes in einer notwendigen Gesamtbetrachtung in Wahrheit seinen Bewegungs- und Handlungsspielraum (zB durch Einnahme der Mahlzeiten im Speisesaal) erhöhe. Wenn einem Bewohner – namentlich bei Bewusstlosigkeit – überhaupt die Möglichkeit einer willkürlichen körperlichen Bewegung fehle, könne ebenfalls nicht von einer Freiheitsbeschränkung gesprochen werden. Schutzgitter die an einem Bett angebracht würden, um das Herausfallen durch unwillkürliche Bewegungen des Betroffenen (zB spastische Bewegungen oder unwillkürliche Bewegungen im Schlaf) zu verhindern, seien also keine freiheitsentziehenden Maßnahmen.
 
Dem Willen des Gesetzgebers entsprechend kann eine Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG also nur an jemandem vorgenommen werden, der grundsätzlich (noch) über die Möglichkeit zur willkürlichen körperlichen (Fort-)Bewegung (mit Ortsveränderung) verfügt. Der Schutz des HeimAufG entfällt aber nicht schon deshalb, weil ein Bewohner seine Bewegungsfreiheit aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustands „ohnehin nicht in Anspruch nehmen kann“ oder infolge seiner schweren psychischen Beeinträchtigung die Freiheitsbeschränkung „nicht bewusst erlebt“; auf die Bildung eines (vernünftigen) Fortbewegungswillens und darauf, ob sich der betroffene Bewohner der Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit bewusst ist, kommt es daher nicht an. Außerdem kann die Bewegungsfreiheit nicht selbständig, sondern auch mit fremder Hilfe (zB durch Schieben eines Rollstuhls) in Anspruch genommen werden. Die Freiheitsentziehung kann daher gegenüber jedermann erfolgen, der – sei es auch durch die Hilfe Dritter – die Möglichkeit körperlicher Bewegung und Ortsveränderung hat. Keine Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG kann demnach nur an jemandem vorgenommen werden, der überhaupt keine Möglichkeit zur willkürlichen Bewegungssteuerung mehr hat, dem also die Fortbewegungsfähigkeit völlig fehlt und der auch keinen Fortbewegungswillen bilden kann.
 
Für die Beurteilung, dass eine der Überprüfung nach dem HeimAufG gar nicht unterliegende Maßnahme vorliegt, kann es schon zum Schutz der Bewohner nicht auf die (Un-)Wahrscheinlichkeit der Äußerung eines Fortbewegungswillens ankommen; vielmehr steht die nicht völlig ausgeschlossene Möglichkeit dazu einer solchen Annahme entgegen.
 
Nicht zu folgen ist daher der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass eine Freiheitsbeschränkung an der Bewohnerin überhaupt nicht vorgenommen werden kann. Ihr fehlt es zwar an der Möglichkeit zur willkürlichen körperlichen Bewegung und Ortsveränderung, aber sie kann mit ihren Angehörigen in Kontakt treten – etwa zu erkennen geben, dass ihr das Essen nicht schmecke – und hätte sich auch „entsprechend zur Wehr gesetzt“, wenn ihr die Verwendung der Bettgitter nicht gepasst hätte. Sie ist zudem mit Hilfe Dritter auch mobilisierbar. Die gänzliche Unmöglichkeit, einen Fortbewegungswillen zu fassen und zu zeigen, steht demnach nicht fest.
 
Eine Freiheitsbeschränkung liegt dann vor, wenn es einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem freien Willen zu verändern, wenn der Bewohner somit gegen oder ohne seinen Willen beschränkt wird. Seine Einwilligung schließt einen Grundrechtseingriff dann aus, wenn sie ernstlich und frei von Zwang und Irrtum erteilt wird; auch muss der Bewohner die Fähigkeit zum freien Willensentschluss haben. Das bedeutet, dass er im Hinblick auf die voraussichtliche Maßnahme einsichts- und urteilsfähig sein muss.
 
Die Bewohnerin war nach den vorliegenden Feststellungen nicht mehr zu einem „freien“ Willensentschluss in diesem Sinne einsichts- und urteilsfähig, sodass eine allfällige Zustimmung die Freiheitsbeschränkung nicht rechtfertigen könnte.
 
Das Hochziehen der Schutzgitter des Pflegebettes ist daher als Freiheitsbeschränkung nach § 3 Abs 1 HeimAufG zu qualifizieren.
 
 

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