Bei der Beurteilung der Frage des Gewichts der einem Ehegatten zur Last gelegten Eheverfehlungen und ihrer Eignung, ein Erlöschen des Unterhaltsanspruchs bei (noch) aufrechtem Bestand der Ehe herbeizuführen, ist immer auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen; ob bei grundlosem Verlassen der Hausgemeinschaft eine grobe Eheverfehlung nur bei Nichtbefolgen einer Rückkehraufforderung anzunehmen ist, hängt von einer Gesamtbetrachtung ab, in deren Rahmen insbesondere auch zu prüfen ist, ob dem verlassenen Ehegatten ein weiteres Zusammenleben überhaupt noch zumutbar wäre
GZ 1 Ob 85/17g, 24.05.2017
OGH: Gem § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB steht dem bisher haushaltsführenden Ehegatten nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ein Unterhaltsanspruch dann nicht mehr zu, wenn dessen Geltendmachung, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre. Eine Unterhaltsverwirkung kommt nach der ständigen höchstgerichtlichen Rsp auch in anderen Fällen bei schweren schuldhaften Eheverfehlungen des Anspruchstellers in Betracht, die einen (vollen) Unterhaltszuspruch für die Zeit danach als grob unbillig erscheinen ließen, wobei insbesondere für den vollen Anspruchsverlust ein strenger Maßstab anzulegen ist. Es soll der Zuspruch von Unterhalt verhindert werden, wenn der Berechtigte eklatant gegen eheliche Gebote verstößt und ein solcher Verstoß nach dem objektiven Gerechtigkeitsempfinden mit dem Zuspruch von Unterhalt unvereinbar ist. Dabei sind das objektive Gewicht der ehewidrigen Verhaltensweisen sowie das Maß der subjektiven Verantwortlichkeit des betreffenden Ehegatten in Betracht zu ziehen. Eine vollständige Unterhaltsverwirkung setzt regelmäßig einen völligen Verlust oder eine ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens des (vormals) unterhaltsberechtigten Ehegatten voraus, der sich schuldhaft über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist.
Bei der Beurteilung der Frage des Gewichts der einem Ehegatten zur Last gelegten Eheverfehlungen und ihrer Eignung, ein Erlöschen des Unterhaltsanspruchs bei (noch) aufrechtem Bestand der Ehe herbeizuführen, ist immer auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen.
Dass ausschließlich rechtskräftig festgestellte Straftaten (zB Verleumdung) ausreichendes Gewicht für eine Unterhaltsverwirkung hätten, entspricht entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin keineswegs der Judikatur. Auch andere Eheverfehlungen, insbesondere wenn sie in größerer Zahl begangen werden, sind häufig Ausdruck dafür, dass der betreffende Ehegatte nicht gewillt ist, die gegenüber dem anderen Ehegatten bestehenden Pflichten einzuhalten.
Ob bei grundlosem Verlassen der Hausgemeinschaft eine grobe Eheverfehlung nur bei Nichtbefolgen einer Rückkehraufforderung anzunehmen ist, hängt von einer Gesamtbetrachtung ab, in deren Rahmen insbesondere auch zu prüfen ist, ob dem verlassenen Ehegatten ein weiteres Zusammenleben überhaupt noch zumutbar wäre. Das haben die Vorinstanzen im vorliegenden Fall erkennbar verneint.
Auch wenn es grundsätzlich zutrifft, dass bei der Prüfung einer allfälligen Unterhaltsverwirkung auch das Verhalten des anderen Ehegatten nicht vernachlässigt werden darf, kann nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen keine Rede davon sein, dass der Beklagte die Eskalation am 29. 5. 2016 (schuldhaft) provoziert hätte. Insgesamt ist der Klägerin vorzuwerfen, dass sie wiederholt versucht hat, ihn durch unrichtige Anschuldigungen einer behördlichen Verfolgung auszusetzen, die Ausreise mit den gemeinsamen Kindern in die Mongolei angedroht hat, durch Zurückbehaltung seines Dienst-Laptops seine geschäftliche Tätigkeit beeinträchtigt hat, sich mehrfach aggressiv und häufig lieblos (insb auch während der Krebserkrankung des Beklagten) verhalten hat und letztlich mit den Kindern die Wohnung verlassen hat, ohne über ihren Aufenthalt Auskunft zu geben, wogegen ihm kein Verschulden an der Missstimmung zwischen den Ehegatten vorzuwerfen ist. Warum es unter diesen Umständen von Bedeutung sein sollte, ob die Klägerin darüber hinaus noch die Absicht verfolgt haben sollte, sich in den Besitz der ehelichen Wohnung zu setzen, ist nicht verständlich.