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Zivilrecht

OGH: Genehmigung von Rechtshandlungen Pflegebefohlener

Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Vertrags sagt noch nichts über seine Verbindlichkeit aus, also ob er etwa nichtig oder anfechtbar ist; lediglich dann, wenn ein Geschäft von vornherein als nichtig oder anfechtbar erkennbar ist, ist dieses nicht zu genehmigen

27. 06. 2017
Gesetze:   §§ 268 ff ABGB, § 167 ABGB, § 132 AußStrG
Schlagworte: Genehmigung von Rechtshandlungen Pflegebefohlener

 
GZ 4 Ob 52/17a, 28.03.2017
 
OGH: Nach stRsp darf ein Rechtsgeschäft durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit seinem Wohl entspricht. Dies ist der Fall, wenn das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt wird. Die angeführte Voraussetzung ist aber nicht erfüllt, wenn eine Verminderung des Vermögens des Pflegebefohlenen nicht ausgeschlossen werden kann. Zu prüfen ist auch, ob die gesetzlich vorgesehenen Zustimmungserklärungen der gesetzlichen Vertreter vorliegen. Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Vertrags sagt noch nichts über seine Verbindlichkeit aus, also ob er etwa nichtig oder anfechtbar ist. Lediglich dann, wenn ein Geschäft von vornherein als nichtig oder anfechtbar erkennbar ist, ist dieses nicht zu genehmigen. Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung ersetzt auch nicht das Fehlen sonstiger gesetzlicher Erfordernisse, die die Ungültigkeit des Vertrags zur Folge haben, etwa die fehlende Zustimmung des Kollisionskurators, oder die fehlende Genehmigung eines Geschäfts durch den gesetzlichen Vertreter.
 
 

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