Home

Zivilrecht

OGH: Erhaltungspflicht des Vermieters an allgemeinen Teilen des Hauses nach § 3 Abs 2 Z 1 MRG und Einwand des Rechsmissbrauchs

Dem Antragsgegner ist zuzugestehen, dass in der Entscheidung 5 Ob 2002/96i die Möglichkeit offen gelassen wurde, ausnahmsweise den Einwand des Rechtsmissbrauchs zuzulassen, wenn der antragstellende Mieter den zu behebenden Schaden in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise (§ 1295 Abs 2 ABGB) absichtlich selbst herbeigeführt hat, um sodann die Erhaltungspflicht des Vermieters einzufordern; steht – wie hier – aber fest, dass der Antragsteller erst im Jahr 2005 und damit lange nach dem Dachbodenausbau und der Errichtung der Terrasse durch seine Vorgängerin in die Mietrechte eingetreten ist, kann von einer absichtlichen Schadensherbeiführung durch die Art des Dachbodenausbaues durch den Antragsteller, um die Erhaltungspflicht des Vermieters auszulösen, und damit von einer missbräuchlichen Rechtsausübung durch ihn von vornherein keine Rede sein; damit ist es für den vorliegenden Fall aber nur noch von theoretischer Bedeutung, ob dem Vermieter in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG ein solcher Einwand tatsächlich offensteht

27. 06. 2017
Gesetze:   § 3 MRG, § 37 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Erhaltungspflicht des Vermieters, allgemeine Teile, Rechtsmissbrauch, Terrassenboden, Dachbodenausbau

 
GZ 5 Ob 69/17h, 23.05.2017
 
OGH: Der Revisionsrekurswerber stellt nicht mehr in Frage, dass es sich bei dem Terrassenboden um einen allgemeinen Teil des Hauses gem § 3 Abs 2 Z 1 MRG handelt, der seiner Erhaltungspflicht obliegt.
 
In einem Verfahren zur Durchsetzung der Erhaltungspflicht des Vermieters betreffend allgemeine Teile des Hauses nach § 3 Abs 2 Z 1 MRG sind Fragen der Verursachung und des Verschuldens grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Grund für den Ausschluss der Erörterung von Verursachungs- und Verschuldensfragen im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG liegt darin, dass sich die gem §§ 3 und 6 MRG durchsetzbare Erhaltungspflicht des Vermieters auf Arbeiten beschränkt, die nicht allein einem Mieter, sondern allen Benützern des Hauses zugutekommen und letztlich sogar im Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung des Hausbestandes liegen. Ein allenfalls erforderlicher Interessensausgleich zwischen Verursacher und erhaltungspflichtigem Vermieter lässt sich nur über das Schadenersatzrecht (und damit im streitigen Rechtsweg) herstellen.
 
Der Antragsgegner bestreitet diese Grundsätze nicht, meint aber, dass hier in Ermangelung einer Regressmöglichkeit, weil der Ausbau des Dachbodens und der seiner Ansicht nach unsachgemäß errichtete Aufbau des Terrassenbodens vor mehr als 30 Jahren erfolgt sei, seine Interessen bereits im Verfahren gem § 37 Abs 1 Z 2 MRG zu berücksichtigen seien, und ihm der Einwand des Rechtsmissbrauchs zu ermöglichen sei.
 
Dem Antragsgegner ist zuzugestehen, dass in der Entscheidung 5 Ob 2002/96i die Möglichkeit offen gelassen wurde, ausnahmsweise den Einwand des Rechtsmissbrauchs zuzulassen, wenn der antragstellende Mieter den zu behebenden Schaden in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise (§ 1295 Abs 2 ABGB) absichtlich selbst herbeigeführt hat, um sodann die Erhaltungspflicht des Vermieters einzufordern, und die Entscheidung 5 Ob 132/09m diese Möglichkeit unter Verweis auf die Vorentscheidung ebenfalls aufzeigte, jedoch mangels eines entsprechenden Vorbringens nicht weiter verfolgte. Steht – wie hier – aber fest, dass der Antragsteller erst im Jahr 2005 und damit selbst nach Darstellung im Revisionsrekurs lange nach dem Dachbodenausbau und der Errichtung der Terrasse durch seine Vorgängerin in die Mietrechte eingetreten ist, kann von einer absichtlichen Schadensherbeiführung durch die Art des Dachbodenausbaues durch den Antragsteller, um die Erhaltungspflicht des Vermieters auszulösen, und damit von einer missbräuchlichen Rechtsausübung durch ihn von vornherein keine Rede sein. Damit ist es für den vorliegenden Fall aber nur noch von theoretischer Bedeutung, ob dem Vermieter in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG ein solcher Einwand tatsächlich offensteht.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at