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Zivilrecht

OGH: Nutzwertfestsetzung nach dem WEG 2002

Für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist die privatrechtliche Einigung der Miteigentümer maßgeblich; im hier zu beurteilenden Fall haben Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen an ihren Wohnungseigentumsobjekten und den allgemeinen Teilen in der Form vorgenommen, dass die der Wohnungseigentumsbegründung zugrunde gelegte Parifizierung bzw Nutzwertberechung nicht mehr den für sie geltenden zwingenden Grundsätzen entspricht; dies allerdings ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer und ohne eine gerichtliche Genehmigung iSd § 16 Abs 2 WEG 2002; diese eigenmächtigen Veränderungen des Bauzustands basieren demnach auf keiner privatrechtlichen Einigung der Wohnungseigentümer, sodass sich auch die für die Nutzwertfestsetzung allein maßgebliche Widmung nicht geändert hat; die der materiellen Rechtslage widersprechenden, in diesem Sinn also bloß faktischen Veränderungen rechtfertigen die Neufestsetzung der Nutzwerte nicht

27. 06. 2017
Gesetze:   § 9 WEG 2002, § 8 WEG 2002, § 52 WEG 2002, § 10 WEG 2002, § 863 ABGB
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Nutzwertfestsetzung, eigenmächtige Änderung, keine Einigung der Miteigentümer, konkludente Einigung

 
GZ 5 Ob 207/16a, 01.03.2017
 
OGH: Es entspricht der stRsp des OGH, dass die Verletzung zwingender Grundsätze der Parifizierung bzw Nutzwertberechung einen an keine Frist für die Geltendmachung gebundenen Grund für die gerichtliche Neufestsetzung der Nutzwerte bildet, und zwar auch dann, wenn das Abweichen von diesen Grundsätzen durch eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse herbeigeführt wurde oder die der Nutzwertfestsetzung widersprechende Rechtslage erst nachträglich hervorgekommen ist.
 
Grundlage der Nutzwertfestsetzung ist stets die der jeweiligen materiellen Rechtslage entsprechende konkrete Widmung. Die rechtswirksame Widmung gibt auch den Ausschlag dafür, was zu einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt gehört und dementsprechend vom jeweiligen Wohnungseigentümer ausschließlich genutzt werden darf. Die Nutzwertfestsetzung kann also immer nur die materielle Rechtslage nachvollziehen; sie schafft keinen eigenen Rechtsgrund für die Nutzung. Das gilt nicht nur für die erstmalige Nutzwertfestsetzung, sondern auch für die Neufestsetzung des Nutzwerts.
 
Für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist die privatrechtliche Einigung der Miteigentümer maßgeblich. Im hier zu beurteilenden Fall haben Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen an ihren Wohnungseigentumsobjekten und den allgemeinen Teilen in der Form vorgenommen, dass die der Wohnungseigentumsbegründung zugrunde gelegte Parifizierung bzw Nutzwertberechung nicht mehr den für sie geltenden zwingenden Grundsätzen entspricht. Dies allerdings ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer und ohne eine gerichtliche Genehmigung iSd § 16 Abs 2 WEG. Diese eigenmächtigen Veränderungen des Bauzustands basieren demnach auf keiner privatrechtlichen Einigung der Wohnungseigentümer, sodass sich auch die für die Nutzwertfestsetzung allein maßgebliche Widmung nicht geändert hat. Die der materiellen Rechtslage widersprechenden, in diesem Sinn also bloß faktischen Veränderungen rechtfertigen die Neufestsetzung der Nutzwerte nicht.
 
Die Widmung kann zwar auch auf einer bloß konkludent zustande gekommene Willenseinigung der Miteigentümer beruhen. Nach dem Vorbringen der Parteien und dem festgestellten Sachverhalt besteht hier aber für die Annahme, die jeweils anderen Miteigentümer hätten durch ihr Verhalten (nachträglich) den Baumaßnahmen und den damit verbundenen Widmungsänderungen iSd § 863 ABGB schlüssig zugestimmt, kein Raum.
 
 

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