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Zivilrecht

OGH: Wucher iSd § 879 Abs 2 Z 4 ABGB

Eine Zwangslage ist dann anzunehmen, wenn der Vertragsgegner vor die Wahl gestellt ist, in den Vertrag einzutreten oder einen Nachteil zu erleiden, der nach vernünftigem Ermessen schwerer wiegt als der wirtschaftliche Verlust, den der Vertrag zur Folge hat; diese Zwangslage muss der andere Teil zumindest fahrlässig ausgebeutet haben; ungeachtet des Bestehens einer Zwangslage muss nach der Rsp der Wucherer auch Kenntnis oder vorwerfbare Unkenntnis vom Wertmissverhältnis haben, wobei diesbezüglich der Bewucherte beweispflichtig ist

27. 06. 2017
Gesetze:   § 879 ABGB
Schlagworte: Wucher, Zwangslage, Wertmissverhältnis, Kenntnis, Beweislast

 
GZ 4 Ob 76/17f, 30.05.2017
 
OGH: Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit eines Vertrags wegen Wuchers setzt ein auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, die mangelnde Wahrungsmöglichkeit der Äquivalenz seitens des Bewucherten wegen Leichtsinns, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung und schließlich die Ausnützung der Lage des Bewucherten durch den Wucherer voraus. Wenn nur eine dieser Voraussetzungen fehlt, liegt kein wucherisches Geschäft vor. Auch ein Vergleich über beiderseitige Leistungen ist unter den genannten Voraussetzungen wegen Wuchers anfechtbar. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
 
Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen lässt sich das Vorliegen der hier behaupteten Zwangslage der klagenden Partei verneinen, zumal zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung weder eine Räumungsklage noch eine zweite pfandweise Beschreibung der Panzer drohte. Vielmehr hat die beklagte Partei zugesichert, für den weiteren Verlauf der Vergleichsverhandlungen keine Räumungsklage einzubringen. Allerdings wurden diese Feststellungen in der klägerischen Berufung bekämpft. Das Berufungsgericht ließ die Beweisrüge in diesem Umfang unerledigt und übernahm die bekämpften Feststellungen nicht, weil es in rechtlicher Hinsicht davon ausging, dass der Inhalt der getroffenen Vereinbarung von der klagenden Partei selbst vorgeschlagen worden sei. Auf ein allfälliges Missverhältnis zwischen den Leistungen komme es demnach ebenso wenig wie darauf an, ob der beklagten Partei die Einzelheiten des Kuwaitgeschäfts bekannt gewesen seien und ob diese mit einer Räumungsklage gedroht habe.
 
Eine Zwangslage ist dann anzunehmen, wenn der Vertragsgegner vor die Wahl gestellt ist, in den Vertrag einzutreten oder einen Nachteil zu erleiden, der nach vernünftigem Ermessen schwerer wiegt als der wirtschaftliche Verlust, den der Vertrag zur Folge hat. Diese Zwangslage muss der andere Teil zumindest fahrlässig ausgebeutet haben.
 
Insoweit die klagende Partei auf die Rsp verweist, wonach das verpönte Ausnützen („Ausbeuten“) auch in Betracht kommt, wenn der Benachteiligte selbst den Abschluss des für ihn ungünstigen Geschäfts angeboten hat und auch eine verschuldete Zwangslage den Wuchertatbestand nicht ausschließt, zeigt sie keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil die Beurteilung als Wucher hier nicht (nur) vom Vorliegen einer Zwangslage abhängt. Bei dieser Sachlage käme somit der Lösung der in der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage nur theoretische Bedeutung zu.
 
Ungeachtet des Bestehens einer Zwangslage muss nach der Rsp der Wucherer auch Kenntnis oder vorwerfbare Unkenntnis vom Wertmissverhältnis haben, wobei diesbezüglich der Bewucherte beweispflichtig ist.
 
Eine fahrlässige Unkenntnis oder gar Kenntnis von einem (allfälligen) Missverhältnis kann aber aus den Feststellungen nicht abgeleitet werden, was zu Lasten der hier beweispflichtigen klagenden Partei geht. Die Streitteile haben als unmittelbare Gegenleistung für den Verzicht auf eine Räumungsklage jenes Benützungsentgelt vereinbart, das für den Fall der verzögerten Rückstellung nach Vertragsauflösung ohnedies vereinbart war. Nach den Feststellungen ging die beklagte Partei davon aus, dass der Vertrag bereits wirksam (außergerichtlich) aufgelöst wurde und ihr das Benützungsentgelt ohnedies zustand. Weil sie damit das erhalten hat, was ihr ohnedies zustehen sollte, kann ihr weder Kenntnis noch vorwerfbare Unkenntnis von einem groben Missverhältnis vorgeworfen werden. Die weiteren die klagende Partei belastenden Punkte finden sich nicht in der Stillhaltevereinbarung, sondern im neuen Mietvertrag, dessen Abschluss jedoch erst in Aussicht gestellt wurde. Auch hinsichtlich der Kostenpauschale, die nach den Feststellungen von der beklagten Partei für die Kosten jahrelanger Gerichtsauseinandersetzungen mit hohem Streitwert und permanenter Anwaltsbeteiligung, entsprechenden Vergleichsverhandlungen und mehreren Rechts- und Tatsachengutachten gefordert wurde, konnte die klagende Partei der beklagten Partei keine Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis von einem Wertmissverhältnis nachweisen.
 
 

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