§ 6 Abs 3 VOEG idF BGBl I 2013/12 hat keine die frühere Rechtslage (§ 6 VOEG idF BGBl I 2007/37) bloß „klarstellende“ Wirkung iSe authentischen Interpretation
GZ 2 Ob 72/16a, 28.03.2017
OGH: Der gegenständliche Unfall ereignete sich am 26. 10. 2011. Die Bestimmungen des VOEG sind daher nach § 5 ABGB in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
§ 8 ABGB sieht zwar die Möglichkeit vor, dass der Gesetzgeber den normativen Sinn eines (unklaren) Gesetzes durch ein neuerliches Gesetz erklärt. Die authentische Interpretation eines Gesetzes kann aber nur durch eine – uU auch schlüssige – Erklärung des Gesetzgebers vorgenommen werden, die sich als Gesetz darstellt und auch als Gesetz kundgemacht worden ist; bloßen Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren kommt aber diese Eigenschaft nicht zu. Auch Gesetzesmaterialien können nur zur Auslegung des Gesetzes, dessen Vorarbeiten sie sind, herangezogen werden. Es ist nicht zulässig, allein aus den Erläuterungen zu einer Regierungsvorlage darauf zu schließen, welche Absicht der Gesetzgeber bei Erlassung des früheren Gesetzes verfolgt hat). Die Aussage über die authentische Interpretation muss demnach, auch wenn sie schlüssig erfolgt, stets (zumindest auch) im kundgemachten Text des „erklärenden Gesetzes“ enthalten sein.
Diese Voraussetzung trifft hier nicht zu. Das Berufungsgericht vermag seine Rechtsansicht nur auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des VersRÄG 2013 zu stützen, die es ausführlich wiedergibt. Den darin enthaltenen Äußerungen kommt aber, wie soeben ausgeführt, nicht die Bedeutung einer authentischen Auslegung zu. Der OGH hat demzufolge bereits ausdrücklich festgehalten, dass § 6 Abs 3 VOEG idF BGBl I 2013/12 keineswegs eine die frühere Rechtslage bloß „klarstellende“ Wirkung hat (2 Ob 69/15h [Unfall vom 12. 3. 2012]; vgl auch 2 Ob 20/16d [Unfall vom 17. 8. 2010]).
Davon abgesehen hat der Senat in der Entscheidung 2 Ob 112/15g die mit dem VersRÄG 2013 vorgenommene Einschränkung der Haftung des Fachverbands als richtlinienwidrig beurteilt und selbst für Sachverhalte, die in den zeitlichen Geltungsbereich der geänderten Fassung des § 6 Abs 3 VOEG fielen, statt dieser Bestimmung Art 5 Abs 2 der 6. KH-RL für unmittelbar anwendbar erklärt.
Die vom Berufungsgericht angenommene authentische Interpretation liegt jedenfalls nicht vor. Anzuwenden ist das VOEG idF BGBl I 2007/37.