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Verkehrsrecht

VwGH: Bewilligung für die Anbringung von Blaulicht- und Tonfolgeanlagen nach KFG

Sind die drei Voraussetzungen des § 20 Abs 5 KFG (öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeugs für den öffentlichen Hilfsdienst) erfüllt, so ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen

26. 06. 2017
Gesetze:   § 20 KFG, § 22 KFG
Schlagworte: Kraftfahrrecht, Bewilligung für die Anbringung von Blaulicht- und Tonfolgeanlagen

 
GZ Ra 2016/11/0181, 27.04.2017
 
VwGH: § 20 Abs 1 Z 4 KFG erlaubt - ohne dass es dazu einer behördlichen Bewilligung bedürfte - die Anbringung von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht bei (unter § 20 Abs 1 Z 4 lit a bis j KFG) näher angegebenen Fahrzeugen. Die Anbringung von Blaulichtanlagen ist allerdings auch bei anderen Fahrzeugen als den in § 20 Abs 1 Z 4 KFG genannten zulässig, sofern dafür eine Bewilligung vorliegt. Eine solche Bewilligung darf gem § 20 Abs 5 erster Satz KFG nur erteilt werden, wenn die Verwendung des Blaulichts im öffentlichen Interesse gelegen ist, dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und es sich um ein Fahrzeug handelt, welches für Aufgaben bestimmt ist, die unter § 20 Abs 5 lit a bis j KFG taxativ aufgezählt sind. Lit b erwähnt Fahrzeuge, die bestimmt sind für den öffentlichen Hilfsdienst.
 
Gem § 22 Abs 4 KFG gelten für die Anbringung von Tonfolgeanlagen die Bestimmungen des § 20 Abs 5 sinngemäß. Was im Folgenden zur Anbringung von Blaulicht ausgeführt wird, gilt demnach sinngemäß auch für die Anbringung von Tonfolgeanlagen.
 
Da das in Rede stehende Fahrzeug der Revisionswerberin nicht zu den in § 20 Abs 1 Z 4 KFG genannten zählt, bedarf es für die Anbringung einer Blaulichtanlage einer Bewilligung des zuständigen Landeshauptmannes, vorliegendenfalls des Landeshauptmannes von Niederösterreich. Diese Auffassung wird auch von den Parteien des Verfahrens vor dem VwGH geteilt.
 
Sind die drei erwähnten Voraussetzungen (öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeugs für den öffentlichen Hilfsdienst) erfüllt, so ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen.
 
Vor dem Hintergrund des hg Erkenntnisses vom 23. Oktober 1974, Zl 638/74 ist die Auffassung der Parteien des Verfahrens, dass für die beantragte Bewilligung nur § 20 Abs 5 lit b KFG in Betracht kommt, nicht zu beanstanden.
 
Die Revision verkennt die Stoßrichtung der Argumentation des VwG. Es nimmt zwar Bezug auf das hg Erkenntnis Ro 2014/11/0068, zu Rettungsdiensten, stützt sich aber auf die Überlegung, dass die 16 der Revisionswerberin zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, die bereits über eine entsprechende Blaulichtgenehmigung verfügen, für die Sicherstellung des Netzes ausreichen, und fasst das verfahrensgegenständliche sog. Springerfahrzeug als Reservefahrzeug auf.
 
Die Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu den bestehenden Fahrzeugen, für die bereits Blaulichtgenehmigungen erteilt wurden, und zum verfahrensgegenständlichen Fahrzeug als sog Springerfahrzeug wurden von der Revisionswerberin nicht bestritten. Diese hat auch nicht substantiiert behauptet, dass ohne Erteilung einer Blaulichtbewilligung für das gegenständliche Fahrzeug keine adäquate Versorgung im Einsatzfall gesichert wäre. Der Begründungslinie des VwG zum mangelnden Bedarf einer Blaulichtgenehmigung für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug wird in der Revision nicht entgegen getreten.
 
Damit ist aber nicht erkennbar, dass das VwG mit seiner Einschätzung, es fehle am öffentlichen Interesse an der - bundesweiten - Verwendung von Blaulicht am gegenständlichen Fahrzeug, von den Grundlinien der hg Judikatur abgewichen wäre. Dass der Gesetzgeber des KFG an einer restriktiven Gestaltung der Berechtigung zum Führen von Blaulicht interessiert ist, ergibt sich nicht zuletzt aus dem hg Erkenntnis vom 21. August 2014, Ro 2014/11/0068, in dem auch betont wird, dass nicht schon kraft des Zweckes, für den ein Fahrzeug bestimmt ist, ein öffentliches Interesse iSd § 20 Abs 5 KFG vorauszusetzen wäre, sondern jeweils eine Prüfung im Einzelfall zu erfolgen habe, und zwar selbst bei Fahrzeugen, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers häufig für dringende Fahrten bestimmt sind.
 
 

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