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Verkehrsrecht

VwGH: Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO – zur Frage, ob auch eine schwere Erkrankung (hier: Autismus), die nicht beim Antragsteller selbst vorliegt, ein erhebliches persönliches Interesse des Antragstellers iSd § 45 Abs 2 StVO darstellen kann

Dass allgemein die Beförderung in einem Kfz für ein Kind des Antragstellers eine Stresssituation darstellt, lässt per se noch nicht den Schluss zu, dass die Wahl der Fahrtstrecke keinerlei weitere Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes bewirken kann; grundsätzliche Schwierigkeiten betreffend die Beförderung des Kindes schließen einen derartigen Einfluss nicht aus und stellen keine nachvollziehbare Begründung für die Frage der Auswirkungen der Änderung der Strecke auf den Gesundheitszustand des Kindes dar

26. 06. 2017
Gesetze:   § 45 StVO
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Fahrverbot, Ausnahmebewilligung, erhebliches persönliches Interesse, schwere Erkrankung des Kindes

 
GZ Ra 2016/02/0072, 07.04.2017
 
VwGH: Vorauszuschicken ist, dass die Frage, wann ein erhebliches persönliches Interesse iSv § 45 Abs 2 StVO vorliegt, eine Frage der Umstände des Einzelfalles ist. Ein solches Interesse kann ua auch dadurch begründet werden, dass eine schwere Erkrankung des Kindes des Antragstellers vorliegt und dieses vom Antragsteller betreut wird (vgl in diesem Sinne etwa VwGH vom 23. Februar 2000, 99/03/0228, wonach die Betreuung von drei minderjährigen Kindern ua ein berücksichtigungswürdiges persönliches Interesse der Antragstellerin iSd § 45 Abs 4 StVO darstellen kann).
 
Gemäß der stRsp ist bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, die antragstellende Partei außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen.
 
Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber sein Interesse an der Ausnahmegenehmigung damit begründet, dass aufgrund der Erkrankung seines Sohnes eine Umgewöhnung auf eine andere Fahrtstrecke erschwert werde und mit Aggressionsanfällen seines Sohnes zu rechnen sei, wobei er als Betreuungsperson seines Sohnes bei den Fahrten anwesend sein müsse.
 
Es hat jedoch keine ausreichend begründete gutachterliche Auseinandersetzung mit der für das vorliegende Verfahren wesentlichen Frage stattgefunden, ob der Sohn des Revisionswerbers aufgrund seines Krankheitsbildes auf eine Änderung der Fahrtstrecke reagiert und in welchem Ausmaß eine solche Änderung allenfalls seinen Gesundheitszustand beeinträchtigt, mag auch sonst die Beförderung mittels Kfz für den Sohn des Revisionswerbers generell schwierig sein.
 
Mangels nachvollziehbarer Feststellungen, ob bei Benutzung einer geänderten Fahrtstrecke mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung für den Sohn des Revisionswerbers zu rechnen ist, sodass von einem erheblichen persönlichen Interesse des Revisionswerbers iSd § 45 Abs 2 StVO gesprochen werden kann, ist das angefochtene Erkenntnis mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet, weshalb es wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.
 
 
 

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