Die Asylbehörden haben in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen
GZ Ra 2017/18/0014, 25.04.2017
VwGH: Wenn der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung das Fehlen von Länderberichten in der angefochtenen Entscheidung geltend macht, führt er zwar zu Recht aus, dass die Asylbehörden nach der stRsp des VwGH in der Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen haben. Er übersieht aber, dass das BVwG im vorliegenden Fall das Bestehen einer Gruppenverfolgung von Sunniten unter Heranziehung eines Berichtes des UK Home Office vom April 2016, der dem Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung genannt, vorgehalten und als Beweismittel zum Akt genommen wurde, verneint hat.
Der vom Revisionswerber zitierte Hinweis des BVwG, dass "darüber hinaus" länderkundliche Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage im Irak "obsolet" seien, weil dem Revisionswerber subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, kann daher nur so zu verstehen sein, dass die allgemeine Sicherheitslage bereits durch die Zuerkennung von subsidiärem Schutz berücksichtigt worden ist, eine Gruppenverfolgung insbesondere aus dem Bericht des UK Home Office vom April 2016 nicht zu ersehen ist und die konkret behauptete Verfolgungshandlung bereits aufgrund des Vorbringens des Revisionswerbers als unglaubwürdig erachtet wird.
Diese Vorgehensweise ist im Gegensatz zum Vorbringen in der Revision nicht zu beanstanden, weil das BVwG damit fallbezogen den realen Hintergrund des Vorbringens des Revisionswerbers nach der einschlägigen Berichtslage iSd zitierten Rsp überprüft hat, wobei es die Existenz von Angriffen schiitischer Milizen auf Sunniten berücksichtigt hat. Einen wesentlichen Verfahrensfehler in der Beurteilung des Bestehens einer Gruppenverfolgung - etwa durch Außerachtlassen weiterer relevanter diesbezüglicher Länderberichte - vermochte die Revision jedoch nicht aufzuzeigen.