Es gibt kein abstraktes "Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens"
GZ Ra 2016/01/0322, 16.05.2017
Als Revisionspunkte macht der Revisionswerber geltend, das Erkenntnis verletze ihn in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf ein den Verwaltungsverfahrensgesetzen entsprechendes Ermittlungsverfahren, insbesondere in der Feststellung und Begründung des maßgeblichen Sachverhalts gem § 60 AVG. Außerdem werde er in seinen Rechten gem Art 2, 3 und 6 EMRK verletzt.
VwGH: Mit diesem Vorbringen wird zunächst kein subjektivöffentliches Recht iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es nach ständiger hg Rsp kein abstraktes "Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens" gibt.
Soweit der Revisionswerber als Revisionspunkt die Verletzung der Art. 2, 3 und 6 EMRK behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH zur Prüfung einer Verletzung dieser Rechte, da es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte handelt, die gem Art 144 Abs 1 B-VG als Prozessvoraussetzungen für ein Beschwerdeverfahren vor dem VfGH umschrieben sind, gem Art 133 Abs 5 B-VG nicht berufen ist.