Mit der Verkündung wird die Entscheidung des VwG rechtlich existent; damit hat das VwG die Erlassung der bislang versäumten Entscheidung nachgeholt
GZ Fr 2017/01/0014, 16.05.2017
VwGH: Mit der Verkündung wird die Entscheidung des VwG rechtlich existent. Damit hat das VwG die Erlassung der bislang versäumten Entscheidung nachgeholt.
Durch die genannte Entscheidung (nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim VwG, aber vor dessen Vorlage an den VwGH) wurde der Antragsteller klaglos gestellt.
Der Fristsetzungsantrag war daher gem § 38 Abs 4 VwGG mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.