Der VwGH hält in stRsp die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen einen Ausspruch über die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für zulässig; er hat zwar ausgesprochen, dass in Fällen, in denen eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen erst sechs Monate oder gar erst neun Monate nach dem die Verkehrsunzuverlässigkeit auslösenden Vorfall erfolgt, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr im Verzug nicht mehr in Betracht kommt; diese Konstellationen sind aber mit dem Revisionsfall, in dem die belBeh in zeitlicher Nähe zum auslösenden Vorfall die Entziehung der Lenkberechtigung verfügte, nicht vergleichbar
GZ Ra 2017/11/0049, 27.04.2017
VwGH: Der VwGH hält in stRsp die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen einen Ausspruch über die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für zulässig. Er hat zwar ausgesprochen, dass in Fällen, in denen eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen erst sechs Monate oder gar erst neun Monate nach dem die Verkehrsunzuverlässigkeit auslösenden Vorfall erfolgt, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr im Verzug nicht mehr in Betracht kommt; diese Konstellationen sind aber mit dem Revisionsfall, in dem die belBeh in zeitlicher Nähe zum auslösenden Vorfall die Entziehung der Lenkberechtigung verfügte, nicht vergleichbar.