Die Stellung des Umweltanwaltes im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 ist die einer Formalpartei, der auf dem Boden der Rsp die Erhebung einer Revision beim VwGH lediglich dann offensteht, wenn sie dort die Verletzung ihrer prozessualen Rechte (die für sie subjektive Rechte darstellen) geltend macht; nur zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse kommt einer Formalpartei auch Revisionslegitimation iSd Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG zu
GZ Ro 2017/03/0010, 26.04.2017
VwGH: § 3 Abs 7 UVP-G 2000 trifft eine umfassende und abschließende Regelung über den Kreis der Verfahrensparteien für das dort geregelte Feststellungsverfahrens. Nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 hatte der revisionswerbende Umweltanwalt Parteistellung im vorliegenden Feststellungsverfahren. Diese gesetzliche Regelung räumt aber ausdrücklich lediglich der Standortgemeinde, nicht aber einem Umweltanwalt die Kompetenz zur Erhebung einer Revision an den VwGH ein.
Ausgehend davon ist die Stellung des Umweltanwaltes im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 leg cit die einer Formalpartei, der auf dem Boden der Rsp die Erhebung einer Revision beim VwGH lediglich dann offensteht, wenn sie dort die Verletzung ihrer prozessualen Rechte (die für sie subjektive Rechte darstellen) geltend macht. Nur zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse kommt einer Formalpartei auch Revisionslegitimation iSd Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG zu.