Die Festlegung gemeinsamer Kriterien für die Anerkennung von Asylwerbern als Flüchtlinge iSv Art 1 GFK schließt nicht aus, dass verschiedene Anträge desselben Asylwerbers (in verschiedenen Mitgliedstaaten) unterschiedlich entschieden werden
GZ Ra 2016/18/0201, 25.04.2017
VwGH: Dem Vorbringen, das BVwG habe durch Außerachtlassung der italienischen Entscheidung im dortigen Asylverfahren des Revisionswerbers dem Zweck der Statusrichtlinie widersprochen und es seien dadurch Bestimmungen der GRC sowie § 39 AVG verletzt worden, ist zunächst zu entgegnen, dass der Statusrichtlinie nicht zu entnehmen ist, dass die Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus in einem Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat zur Zuerkennung desselben Status verpflichtet oder diesbezüglich besondere Ermittlungspflichten ausgelöst werden. Die Festlegung gemeinsamer Kriterien für die Anerkennung von Asylwerbern als Flüchtlinge iSv Art 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl Erwägungsgrund 24 der Statusrichtlinie) schließt nicht aus, dass verschiedene Anträge desselben Asylwerbers (in verschiedenen Mitgliedstaaten) unterschiedlich entschieden werden, zumal im gegenständlichen Fall seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Italien und der nun angefochtenen Entscheidung des BVwG über sieben Jahre vergangen sind und der Revisionswerber auch nicht darlegt, inwiefern das BVwG seine Entscheidung nicht auf dieselben Kriterien wie die italienischen Behörden gestützt haben soll. Vielmehr hat das BVwG - in Übereinstimmung mit der stRsp des VwGH, wonach es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft iSd Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung ankommt - die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Herkunftsstaat va mit der mangelnden Aktualität der behaupteten Verfolgungsgefahr begründet.