Der VwGH kann seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht mehr mit einer Säumnisbeschwerde angerufen werden; vorgesehen ist bei Verletzung der Entscheidungspflicht des VwG lediglich ein Fristsetzungsantrag nach Art 133 Abs 1 Z 2 und Abs 7 B-VG sowie nach den §§ 38 und 42a VwGG; mit einem solchen kann jedoch nicht, wie vom Bf eindeutig angestrebt wird, eine Entscheidung des VwGH in der Sache (anstelle des VwG) erreicht werden, weshalb eine Umdeutung der vorliegenden Beschwerde in einen - zulässigen - Fristsetzungsantrag nicht in Betracht kommt
GZ Fr 2017/03/0005, 21.04.2017
Mit Säumnisbeschwerde vom 11. April 2017 beantragt der Bf, der VwGH möge anstelle des LVwG in einer näher bezeichneten Angelegenheit nach dem Vorarlberger Sittenpolizeigesetz "in der Sache selbst eine Entscheidung" treffen und über "die Beschwerde des Antragstellers vom 20.07.2014, welche sich gegen den Bescheid der Stadt H vom 18.06.2014" richtete, absprechen, weil das LVwG seiner Entscheidungspflicht nicht fristgerecht nachgekommen sei.
VwGH: Dabei übersieht der Bf, dass der VwGH seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht mehr mit einer Säumnisbeschwerde angerufen werden kann. Vorgesehen ist bei Verletzung der Entscheidungspflicht des VwG lediglich ein Fristsetzungsantrag nach Art 133 Abs 1 Z 2 und Abs 7 B-VG sowie nach den §§ 38 und 42a VwGG. Mit einem solchen kann jedoch nicht, wie vom Bf eindeutig angestrebt wird, eine Entscheidung des VwGH in der Sache (anstelle des VwG) erreicht werden, weshalb eine Umdeutung der vorliegenden Beschwerde in einen - zulässigen - Fristsetzungsantrag nicht in Betracht kommt.