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Verfahrensrecht

VwGH: Abweisung einer Säumnisbeschwerde

Hat das BVwG bereits mit Erkenntnis über die Säumnisbeschwerde der antragstellenden Partei entschieden, indem es diese Beschwerde (mangels überwiegenden Verschuldens der Behörde an der Säumnis) gem § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG abgewiesen hat und hat die antragstellende Partei nicht behauptet, dass sie dieses Erkenntnis bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts erfolgreich bekämpft habe, ist von der rechtskräftigen Abweisung der Säumnisbeschwerde auszugehen; da es sich somit um eine unbegründete Säumnisbeschwerde handelte, ist - anders als die antragstellende Partei vermeint - die Zuständigkeit, in der Verwaltungssache zu entscheiden, nicht auf das VwG übergegangen

17. 06. 2017
Gesetze:   § 8 VwGVG, Art 130 B-VG, § 16 VwGVG, § 38 VwGVG
Schlagworte: Säumnisbeschwerde, Abweisung, Fristsetzungsantrag, Zuständigkeit

 
GZ Fr 2017/11/0002, 27.04.2017
 
VwGH: Das BVwG hat bereits mit Erkenntnis vom 21. November 2016 über die Säumnisbeschwerde der antragstellenden Partei entschieden, indem es diese Beschwerde (mangels überwiegenden Verschuldens der Behörde an der Säumnis) gem § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG abgewiesen hat. Da die antragstellende Partei nicht behauptet, dass sie dieses Erkenntnis bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts erfolgreich bekämpft habe, und solches auch für den VwGH nicht ersichtlich ist, ist von der rechtskräftigen Abweisung der Säumnisbeschwerde auszugehen.
 
Da es sich somit um eine unbegründete Säumnisbeschwerde handelte, ist - anders als die antragstellende Partei vermeint - die Zuständigkeit, in der Verwaltungssache zu entscheiden, nicht auf das VwG übergegangen. Nach stRsp des VwGH zur Abweisung eines Devolutionsantrages gem § 73 Abs 2 AVG wird die Unterinstanz wieder zuständig, wenn der Devolutionsantrag von der Oberbehörde abgewiesen worden ist, sodass die Entscheidungspflicht der Unterinstanz in vollem Umfang wieder auflebt. Diese Rsp gilt vor dem Hintergrund der insoweit identen rechtlichen Ausgangssituation auch für die Abweisung der Säumnisbeschwerde gem § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG.
 
Daran ändert der im Vorlageantrag ins Treffen geführte Hinweis auf die Verpflichtung der Behörde zur Aktenvorlage gem § 16 Abs 2 VwGVG nichts, weil sich daraus noch nicht zwingend die Verpflichtung des VwG zur Entscheidung in der Sache ableitet. Diese ist vielmehr in § 28 Abs 7 letzter Satz VwGVG geregelt und setzt eine unerledigte Säumnisbeschwerde (arg "über die Beschwerde") voraus, an der es jedoch fehlt, wenn die Beschwerde bereits gem § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG abgewiesen wurde.
 
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass mit der Abweisung der Säumnisbeschwerde durch das Erkenntnis des BVwG vom 21. November 2016 die Zuständigkeit der belBeh zur Entscheidung in der Sache (wieder) gegeben war. Daraus folgt, dass das BVwG seit der Erlassung des letztzitierten Erkenntnisses keine Entscheidungspflicht hinsichtlich des eingangs erwähnten Antrages auf Zustimmung zur Kündigung und somit keine Säumnis iSd § 38 Abs 1 VwGG trifft.
 
Der Fristsetzungsantrag war daher gem § 38 Abs 4 iVm § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen, wobei diese Entscheidung an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des BVwG vom 24. Jänner 2017 tritt.
 
 

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