Ob eine Erkundigungs- und Prüfpflicht bestand(en hätte), kann immer nur aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden und ist keine Frage iSd § 502 Abs 1 ZPO
GZ 6 Ob 48/17b, 29.03.2017
OGH: Normadressaten des in § 82 GmbHG enthaltenen Verbots der Einlagenrückgewähr sind die Gesellschaft und der Gesellschafter, nicht aber auch ein Dritter. Dritte sind jedoch bei Kollusion und grober Fahrlässigkeit rückgabepflichtig. Rückgabepflicht besteht demnach auch in jenen Fällen, in denen der Gesellschafter bewusst zum Nachteil der Gesellschaft handelt und sich der Missbrauch dem Dritten geradezu aufdrängen musste; die Unkenntnis muss dabei auf grober Fahrlässigkeit beruhen.
Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht einer kreditgewährenden Bank besteht nicht für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr, sondern wird nur dort gefordert, wo sich der Verdacht schon so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt. In jenen Fällen, in denen (etwa) das Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung schon bei erstem Anschein plausibel erscheint und in denen keine Verdachtsmomente gegeben sind, die die kreditgewährende Bank am Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung zweifeln lassen müssten, besteht somit kein weiterer Überprüfungsbedarf in diese Richtung. Schon von vornherein hoch verdächtige Fälle lösen hingegen Erkundigungspflichten aus. Die kreditgewährende Bank hat bei den Beteiligten nach der Gegenleistung nachzufragen, wobei sie sich auf nicht offenkundig unrichtige Auskünfte verlassen darf. Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit kommt es auf die Möglichkeiten der kreditgewährenden Bank an zu erkennen, dass die Zahlungen von keinem (im Konzern) rechtfertigenden Sachverhalt (ohne adäquate Gegenleistung) getragen waren und einem Fremdvergleich nicht standhielten.
Ob eine Erkundigungs- und Prüfpflicht bestand(en hätte), kann immer nur aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden; der Beantwortung dieser Frage kommt regelmäßig nicht die von § 502 Abs 1 ZPO geforderte Bedeutung zu.