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Strafrecht

OGH: Einziehung gem § 26 StGB (hier: Messer)

Einziehung setzt voraus, dass diese vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken; dabei spricht das im § 26 StGB verwendete Wort „geboten" die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an

16. 06. 2017
Gesetze:   § 26 StGB
Schlagworte: Einziehung, Deliktstauglichkeit, Messer

 
GZ 15 Os 146/14f, 18.02.2015
 
OGH: Eine Einziehung nach § 26 StGB setzt voraus, dass diese vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an. Davon kann bei einem Messer ohne Hinzutreten besonderer Eigenschaften idR nicht die Rede sein. Feststellungen dazu als (notwendige) Grundlage der Gefährlichkeitsprognose hat das Erstgericht jedoch nicht getroffen.
 
 

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