Neue Tatsachen, die im Verfahren vor dem VwGH vorgebracht werden, können bei der Entscheidung über die Revision keine Berücksichtigung finden
GZ Ra 2016/18/0201, 25.04.2017
VwGH: Der VwGH hat die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG gem § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen. Daraus wird auch abgeleitet, dass neue Tatsachen, die im Verfahren vor dem VwGH vorgebracht werden, bei der Entscheidung über die Revision keine Berücksichtigung finden können.