Bezugspunkt sowohl der örtlichen als auch der sachlichen Zuständigkeitsprüfung ist der von der Anklage vorgegebene Prozessgegenstand (Sachverhalt); ist für die örtliche Zuständigkeit die Subsumtion der unter Anklage gestellten Tat maßgeblich, ist der Einzelrichter nicht an die rechtliche Beurteilung der Staatsanwaltschaft gebunden, sondern hat diese selbständig anhand der Verdachtslage (iSe Anschuldigungsbeweises) vorzunehmen, wie sie sich aus dem Strafantrag iVm dem Inhalt der Ermittlungsakten ergibt
GZ 14 Ns 14/17w, 04.04.2017
OGH: Bezugspunkt sowohl der örtlichen als auch der sachlichen Zuständigkeitsprüfung ist der von der Anklage vorgegebene Prozessgegenstand (Sachverhalt). Ist für die örtliche Zuständigkeit die Subsumtion der unter Anklage gestellten Tat maßgeblich, ist der Einzelrichter nicht an die rechtliche Beurteilung der Staatsanwaltschaft gebunden, sondern hat diese selbständig anhand der Verdachtslage (iSe Anschuldigungsbeweises) vorzunehmen, wie sie sich aus dem Strafantrag iVm dem Inhalt der Ermittlungsakten ergibt.