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Zivilrecht

OGH: Zur Vertretung des Nachlasses nach Enthebung des Verlassenschaftskurators

Nach rechtskräftiger Enthebung des Verlassenschaftskurators lebt die Vertretungsbefugnis der Erben wieder auf

16. 06. 2017
Gesetze:   § 810 ABGB, § 173 AußStrG
Schlagworte: Erbrecht, Außerstreitverfahren, Verlassenschaftskurator, Bestellung, Enthebung, Verlassenschaftsgericht, Vertretungsbefugnis der Erben, Wiederaufleben

 
GZ 2 Ob 147/16f, 28.03.2017
 
OGH: Nach § 173 Abs 1 AußStrG hat das Verlassenschaftsgericht erforderlichenfalls einen Verlassenschaftskurator zu bestellen, wenn sich die Personen, denen gemeinsam die Rechte nach § 810 ABGB zukommen, nicht einigen oder ein Verfahren über das Erbrecht einzuleiten ist. Die Funktion des Verlassenschaftskurators erlischt mit der Rechtskraft seiner Enthebung.
 
Da nach § 810 ABGB die Erben ex lege ein Recht auf Benutzung und Verwaltung der Verlassenschaft ohne Überlassungsakt durch das Gericht haben, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet, erlangen sie dieses Recht auch nach rechtskräftiger Enthebung des Verlassenschaftskurators (wieder). Diese Ansicht wird auch der vom Gesetzgeber gewünschten Klarheit der Vertretungsverhältnisse eher gerecht als die ansonsten eintretende Alternative, nämlich die gänzliche Vertretungslosigkeit der Verlassenschaft bis zu einer weiteren Anordnung durch das Verlassenschaftsgericht.
 
 

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