Die Rsp geht überwiegend davon aus, dass es unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls dem entführenden Elternteil zumutbar ist, gemeinsam mit dem Kind in den Herkunftsstaat zurückzukehren, weil es dann nicht zur Trennung kommen muss; die Weigerung der Mutter, das Kind bei einer Rückführung zum antragstellenden Vater zu begleiten, vermag eine Rückführung nicht zu verhindern, wenn dieser die Rückkehr zumutbar ist; zwar könnte es im Einzelfall tatsächlich sein, dass das Kindeswohl durch eine Trennung von den Geschwistern beeinträchtigt wird; die Mutter könnte jedoch im vorliegenden Fall die Geschwistertrennung dadurch vermeiden, dass sie mit beiden noch kleinen Kindern nach Frankreich reist; ließe man den Umstand, dass die Schwester des Minderjährigen bei ihrer Mutter in Österreich lebt, bereits für eine Versagung der Rückführung ihres Bruders genügen, würde damit der Zweck des HKÜ unterlaufen
GZ 6 Ob 94/17t, 29.05.2017
Die Rechtsmittelwerberin führt aus, eine Rückführung würde den Minderjährigen in eine unzumutbare Lage iSd Art 13 Abs 1 lit b zweiter Fall HKÜ bringen, weil er von seiner Schwester getrennt aufwachsen müsste, die ein Recht darauf habe in Österreich, dessen Staatsbürgerin sie sei, zu bleiben, bereits sozial integriert sei und aufgrund der Obsorgeentscheidung des französischen Gerichts vom 7. 2. 2017 bei einer Rückführung im Haushalt des Vaters leben müsste, während die Mutter die hauptsächliche Bezugsperson sei, sodass der zwingende Kontaktabbruch zur Mutter ein nachhaltiger und traumatischer Einschnitt für den Minderjährigen wäre.
OGH: Dem HKÜ liegt das Ziel zugrunde, die sofortige Rückgabe des widerrechtlich verbrachten Kindes in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen.
Der Ausnahmetatbestand des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ ist eng auszulegen und deshalb auf besondere Sachverhalte zu beschränken. Berücksichtigungswürdige drohende Nachteile müssen über die zwangsläufigen Folgen eines erneuten Aufenthaltswechsels hinausgehen, weil sonst das Ziel des HKÜ nicht greifen würde. Eine gelungene Integrierung eines Kindes in eine neue Umgebung nach Art 12 Abs 2 HKÜ schließt eine Rückführung nur dann jedenfalls aus, wenn der Rückführungsantrag mehr als ein Jahr nach dem Verbringen des Kindes gestellt wurde.
Ob das Kindeswohl iSd Art 13 Abs 1 lit b HKÜ bei einer Rückgabe an den Antragsteller gefährdet wird, ist eine von den jeweiligen Umständen abhängige Frage, die im Einzelfall zu entscheiden ist. Die Person, die sich der Rückgabe widersetzt, trifft die volle Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Rückführungshindernissen. Die Argumentation im Revisionsrekurs erschöpft sich in Umständen, die typischerweise mit Übersiedlungen verbunden sein werden.
Die Rsp geht überwiegend davon aus, dass es unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls dem entführenden Elternteil zumutbar ist, gemeinsam mit dem Kind in den Herkunftsstaat zurückzukehren, weil es dann nicht zur Trennung kommen muss. Die Weigerung der Mutter, das Kind bei einer Rückführung zum antragstellenden Vater zu begleiten, vermag eine Rückführung nicht zu verhindern, wenn dieser die Rückkehr zumutbar ist.
Zwar könnte es im Einzelfall tatsächlich sein, dass das Kindeswohl durch eine Trennung von den Geschwistern beeinträchtigt wird. Die Mutter könnte jedoch im vorliegenden Fall die Geschwistertrennung dadurch vermeiden, dass sie mit beiden noch kleinen Kindern nach Frankreich reist. Ließe man den Umstand, dass die Schwester des Minderjährigen bei ihrer Mutter in Österreich lebt, bereits für eine Versagung der Rückführung ihres Bruders genügen, würde damit der Zweck des HKÜ unterlaufen, sodass auch der im Rechtsmittel behauptete sekundäre Feststellungsmangel nicht vorliegt.
Dass die Betreuung durch den Vater für den Minderjährigen mit schwerwiegenden Gefahren verbunden wäre, wurde ebensowenig angenommen wie, der Minderjährige würde traumatisiert, wenn die Mutter nicht wieder nach Frankreich übersiedeln würde.
Für die „unzumutbare Lage“ iSd Art 13 Abs 1 lit b HKÜ reichen gewisse erzieherische oder wirtschaftliche Schwierigkeiten für das Kind nicht aus.