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Zivilrecht

OGH: Gewährung von Unterhaltsvorschüssen auf Basis einer Unterhaltsfestsetzung nach Rückstand mit der Leistung zuvor festgesetzten vorläufigen Unterhalts (§ 382a EO)?

Nach der Entscheidung 10 Ob 11/12h können Titelvorschüsse (§§ 3, 4 Z 1 UVG) nach Erhöhung des Unterhaltstitels (dort: Vergleich) auf Basis der gesamten neuen Titelhöhe auch für den Monat begehrt werden, in welchem die Vollstreckbarkeit der Erhöhung erst eintritt, wenn der Unterhaltsschuldner schon mit dem bisher festgesetzten Unterhalt im Rückstand war; der OGH verwies dabei auf die mit § 19 Abs 2 UVG eingeräumte Möglichkeit, Vorschüsse auch ohne einen neuerlichen Verzug des Unterhaltsschuldners hinsichtlich des Erhöhungsbetrags zu erhöhen; die dem Unterhaltsschuldner einzuräumende Chance, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Titels den laufenden Unterhalt „freiwillig“ zu zahlen, dürfe nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen, wenn dieser aus verfahrensökonomischen Erwägungen erst mit dem erhöhten Titel die Vorschussgewährung beantrage; der gegenteiligen, formalistischen Ansicht des Bundes, Vorschüsse könnten erst dann gewährt werden, wenn der bereits mit der Zahlung der bisherigen Unterhaltsleistung säumige Unterhaltsschuldner auch einen erhöhten Unterhalt nicht vollständig und termingerecht geleistet habe, könne daher nicht gefolgt werden; diese Kriterien gelten unabhängig von der Art des vorangegangenen Unterhaltstitels (Vergleich, Beschluss oder – wie hier – einstweilige Verfügung nach § 382a EO), wenn auf dessen Basis Titelvorschüsse gewährt werden können; zufolge § 19 Abs 3 UVG sind nämlich Unterhaltsvorschüsse nach Erhöhung des Unterhaltsbetrags auch dann zu erhöhen, wenn die Vorschüsse zunächst aufgrund einer einstweiligen Verfügung gewährt werden und der Unterhaltsbeitrag erst danach endgültig festgesetzt wird

16. 06. 2017
Gesetze:   § 3 UVG, § 4 UVG, § 382a EO, § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss, Exekutionsrecht, einstweilige Verfügung, vorläufiger Unterhalt, Rückstand

 
GZ 10 Ob 18/17w, 25.04.2017
 
OGH: Die Vorschussgewährung setzt nach § 3 Z 2 UVG idF FamRÄG 2009 voraus, dass der Unterhaltsschuldner „nach Eintritt der Vollstreckbarkeit“ den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet. Dies gilt auch für die Unterhaltsvorschussgewährung nach § 4 Z 1 UVG.
 
Der dem Eintritt der Vollstreckbarkeit folgende Fälligkeitstermin muss daher erfolglos verstrichen sein, damit ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach § 3 Z 2, § 4 Z 1 UVG entsteht. Das unterstreicht den Charakter der Vorschussleistung als Substitut für fehlende laufende Unterhaltsleistungen. Rückstände sind einer Bevorschussung nach dem UVG hingegen nicht zugänglich.
 
Geldunterhaltsansprüche sind nach § 1418 Satz 2 ABGB bereits am Monatsersten im Vorhinein fällig. Entscheidend ist somit, ob der Unterhalsschuldner am Ersten des Folgemonats nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels den laufenden monatlichen Unterhaltsbetrag nicht zur Gänze leistet.
 
Nach der bereits vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 10 Ob 11/12h können Titelvorschüsse (§§ 3, 4 Z 1 UVG) nach Erhöhung des Unterhaltstitels (dort: Vergleich) auf Basis der gesamten neuen Titelhöhe auch für den Monat begehrt werden, in welchem die Vollstreckbarkeit der Erhöhung erst eintritt, wenn der Unterhaltsschuldner schon mit dem bisher festgesetzten Unterhalt im Rückstand war. Der OGH verwies dabei auf die mit § 19 Abs 2 UVG eingeräumte Möglichkeit, Vorschüsse auch ohne einen neuerlichen Verzug des Unterhaltsschuldners hinsichtlich des Erhöhungsbetrags zu erhöhen. Die dem Unterhaltsschuldner einzuräumende Chance, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Titels den laufenden Unterhalt „freiwillig“ zu zahlen, dürfe nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen, wenn dieser aus verfahrensökonomischen Erwägungen erst mit dem erhöhten Titel die Vorschussgewährung beantrage. Der gegenteiligen, formalistischen Ansicht des Bundes, Vorschüsse könnten erst dann gewährt werden, wenn der bereits mit der Zahlung der bisherigen Unterhaltsleistung säumige Unterhaltsschuldner auch einen erhöhten Unterhalt nicht vollständig und termingerecht geleistet habe, könne daher nicht gefolgt werden.
 
Diese Kriterien gelten unabhängig von der Art des vorangegangenen Unterhaltstitels (Vergleich, Beschluss oder – wie hier – einstweilige Verfügung nach § 382a EO), wenn auf dessen Basis Titelvorschüsse gewährt werden können. Zufolge § 19 Abs 3 UVG sind nämlich Unterhaltsvorschüsse nach Erhöhung des Unterhaltsbetrags auch dann zu erhöhen, wenn die Vorschüsse zunächst aufgrund einer einstweiligen Verfügung gewährt werden und der Unterhaltsbeitrag erst danach endgültig festgesetzt wird. Die einstweilige Verfügung (monatlicher vorläufiger Unterhalt von 119,60 EUR ab 1. 10. 2016) wurde mit der Zustellung an den Unterhaltsschuldner am 30. 9. 2016 vollstreckbar und zu einem tauglichen Unterhaltstitel iSd § 3 Z 1 UVG. Die Gewährung von Titelvorschüssen aufgrund der einstweiligen Verfügung wäre zulässig gewesen, weil der Vater nach den – bei der Modifizierung des Antrags unverändert gebliebenen – Behauptungen des Kindes den laufenden monatlichen Provisiorialunterhaltsbetrag am 1. 11. 2016 nicht (vollständig) beglichen hatte. Dieser Verzug ermöglicht die noch im November 2016 beantragte und in erster Instanz beschlossene Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ab 1. 11. 2016 aufgrund des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses vom 25. 10. 2016 ungeachtet der Tatsache, dass dieser Unterhaltstitel erst nach ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist am 15. 11. 2016 vollstreckbar wurde.
 
 

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