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Zivilrecht

OGH: Zur Mitwirkungspflicht der Obsorgeberechtigten im Gefährdungsabklärungsverfahren

Weder aus dem B-KJHG noch aus dem NÖ KJHG ergibt sich eine unmittelbare Grundlage für ein Tätigwerden des Pflegschaftsgerichts im Gefährdungsabklärungsverfahren; dieses ist vielmehr dem KJHT zugewiesen

16. 06. 2017
Gesetze:   § 22 B-KJHG, § 37 B-KJHG, § 30 NÖ KJHG, § 33 NÖ KJHG, § 181 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Obsorge, Entzug, Kinder- und Jugendhilfeträger, Gefährdungsabklärungsverfahren, Mitwirkung der Eltern, Durchsetzung, Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichtes

 
GZ 5 Ob 17/17m, 04.05.2017
 
OGH: Das B-KJHG enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen zur Einschaltung des Gerichts im Fall der Nichtmitwirkung von Erziehungsberechtigten an der Einschätzung des Gefährdungsrisikos. Das NÖ KJHG regelt in § 30 das Gefährdungsabklärungsverfahren gleich wie § 22 B-KJHG und verpflichtet in § 33 für den Fall, dass die Erziehungsberechtigten an der Einschätzung des Gefährdungsrisikos nicht mitwirken oder eine nachträgliche Zustimmung iSd § 32 NÖ KJHG nicht erteilen, den KJHT dazu, die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen nach bürgerlichem Recht zu beantragen.
 
Nach § 181 Abs 1 ABGB kann das Gericht, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Kindeswohl gefährden, die Obsorge den bisherigen Trägern ganz oder teilweise entziehen oder aber zwar belassen, ihnen aber etwa die regelmäßige Vorstellung des Kindes bei einem bestimmten Arzt zur Pflicht machen, sie verpflichten regelmäßig mit dem Kind bestimmte Therapien oder Beratungen in Anspruch zu nehmen oder mit dem KJHT auf bestimmte Art und Weise Kontakt zu halten. Ohne Gefährdung des Kindeswohls und eine dadurch bedingte Notwendigkeit der Änderung eines bestehenden Zustands kommt eine Verfügung nach § 181 Abs 1 ABGB aber nicht in Betracht. Bei der Anordnung von Maßnahmen iSd § 181 Abs 1 ABGB hat das Pflegschaftsgericht jedenfalls den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 182 ABGB) und der Familienautonomie zu berücksichtigen, greifen doch Verbote und Aufträge an einen Obsorgeberechtigten selbst dann in das elterliche Obsorgerecht ein, wenn die Obsorge nicht ganz oder teilweise entzogen wird.
 
Das Gefährdungsabklärungsverfahren nach § 22 B-KJHG bzw § 30 NÖ KJHG dient erst der Abklärung einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls und setzt einen konkreten Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls nach einer glaubhaften Mitteilung eines Dritten oder einer gem § 37 B-KJHG anzeigepflichtigen Stelle voraus. Eine gewisse Mitwirkungspflicht der Obsorgeberechtigten am Gefährdungsabklärungsverfahren ergibt sich zwar aus § 22 Abs 3 B-KJHG. Erst eine beharrliche Verweigerung notwendiger Abklärungsschritte durch Obsorgeberechtigte könnte aber zur Grundlage pflegschaftsgerichtlicher Verfügungen nach § 181 Abs 1 ABGB gemacht werden. Weder aus dem B-KJHG noch aus dem NÖ KJHG ergibt sich eine unmittelbare Grundlage für ein Tätigwerden der Pflegschaftsgerichte im Gefährdungsabklärungsverfahren selbst; dieses ist vielmehr unmissverständlich dem KJHT zugewiesen.
 
 

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