Home

Zivilrecht

OGH: Aufteilungsverfahren iSd §§ 81 ff EheG und Übertragung des Eigentums an Liegenschaft

Ein Rechtsprechungsgrundsatz dahin, dass das von der Antragstellerin betonte – im Gesetz ohnehin nicht positivierte – Optionsrecht des schuldlos (hier – des weniger schuldig) geschiedenen Ehegatten den Bewahrungsgrundsatz allein und gänzlich entkräftet, existiert nicht; der Umstand, dass der Antragsgegner ab 2007 die Liegenschaft nicht mehr genutzt hat, ist darauf zurückzuführen, dass nach der Trennung der Parteien die Antragstellerin das Haus im Sommer bewohnte und dem Antragsgegner seit Juni 2012 mit einstweiliger Verfügung die Nutzung untersagt wurde; gerade die unterlassene Nutzung nach Erlassung der einstweiligen Verfügung gem § 382a Abs 1 Z 8 lit c erster Fall EO besagt aber nicht, dass der Antragsgegner kein Interesse mehr an der Liegenschaft hätte

16. 06. 2017
Gesetze:   §§ 81 ff EheG
Schlagworte: Eherecht, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, Übertragung des Eigentums an Liegenschaft, Bewahrungsgrundsatz, Kreditrückzahlungen durch Mutter

 
GZ 1 Ob 49/17p, 16.03.2017
 
OGH: Oberster Grundsatz bei der Aufteilung der Vermögenswerte nach den §§ 81 ff EheG ist die Billigkeit. Die Aufteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Die Antragstellerin geht ebenso wie die Vorinstanzen davon aus, dass die während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft mit überwiegenden finanziellen Mitteln des Antragsgegners und seiner Mutter angeschaffte Liegenschaft der Aufteilung unterliegt. Nach § 90 Abs 1 EheG darf die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung von dinglichen Rechten daran nur angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann. Nach der Rsp wird die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen tendenziell an strenge Voraussetzungen geknüpft und deshalb auch als „ultima ratio“ bezeichnet. Dass die Vorinstanzen die im Alleineigentum des Antragsgegners stehende Liegenschaft nicht auf die Antragstellerin übertrugen, ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
 
Entgegen der Meinung der Antragstellerin sind die Kreditrückzahlungen aus dem Vermögen der Mutter des Antragsgegners nicht auch als zu ihren Gunsten erfolgt zu beurteilen. Stammen Zuwendungen von Angehörigen des beschenkten Ehegatten, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Zuwendung jenem Ehegatten zugute kommen soll, zu dem der Leistende in verwandtschaftlicher Beziehung steht. Dies gilt insbesondere für Geldgeschenke. Da feststeht, dass der Antragsgegner das Geld von seiner Mutter als Vorschuss auf sein Erbe erhielt und diese Zuwendungen nicht auch der Antragstellerin zukommen sollten, liegen keine Anhaltspunkte vor, dass es sich dabei um „eheliche Mittel“ handeln könnte.
 
Es mag Fälle geben, in denen zwar nur ein Ehegatte im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, das Haus während der Ehe errichtet wurde, die früheren Ehegatten hiezu etwa zu gleichen Teilen beigetragen haben und sie im Innenverhältnis übereinstimmend der Auffassung waren, dass das Haus ihnen beiden „gehört“, sie also beide übereinstimmend der Meinung waren, materiell Miteigentümer zu sein, die Verbücherung beider früheren Ehegatten aber allenfalls nur aus Bequemlichkeit oder wegen fehlendem Problembewusstsein unterblieben ist. Unter derartigen Umständen wird dem Bewahrungsgrundsatz nur geringere Bedeutung zukommen, jedoch kann vom Vorliegen eines solchen Falls auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen – nicht zuletzt aufgrund der umfangreichen Beiträge zur Finanzierung der Liegenschaft durch die Mutter des Antragsgegners – nicht ausgegangen werden.
 
Ein Rechtsprechungsgrundsatz dahin, dass das von der Antragstellerin betonte – im Gesetz ohnehin nicht positivierte – Optionsrecht des schuldlos (hier – des weniger schuldig) geschiedenen Ehegatten den Bewahrungsgrundsatz allein und gänzlich entkräftet, existiert nicht.
 
Der Umstand, dass der Antragsgegner ab 2007 die Liegenschaft nicht mehr genutzt hat, ist darauf zurückzuführen, dass nach der Trennung der Parteien die Antragstellerin das Haus im Sommer bewohnte und dem Antragsgegner seit Juni 2012 mit einstweiliger Verfügung die Nutzung untersagt wurde. Gerade die unterlassene Nutzung nach Erlassung der einstweiligen Verfügung gem § 382a Abs 1 Z 8 lit c erster Fall EO besagt aber nicht, dass der Antragsgegner kein Interesse mehr an der Liegenschaft hätte. Wenn die Vorinstanzen im konkreten Einzelfall keine Übertragung des Eigentums an dieser Liegenschaft vornahmen, wirft dies keine erhebliche Rechtsfrage auf, haben sie doch dadurch ihren Ermessensspielraum nicht in korrekturbedürftiger Weise überschritten.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at